Interaktive Workshops und Vorträge zu aktuellen Themen, die für Deine JAV-Arbeit relevant sind. Ein Rahmenprogramm, das Berlin von einer Seite zeigt, die man bislang vielleicht noch nicht kannte. Das Ganze in einer entspannten und inspirierenden Atmosphäre – perfekt, um neue Kontakte zu knüpfen und frische Impulse für die Arbeit in der JAV zu sammeln. Wie Du Dein Recht auf den Besuch dieser Veranstaltung begründen und durchsetzen kannst, liest Du in folgendem Blogbeitrag.
Schulungsanspruch der Jugend- und Auszubildendenvertretung?
Die JAV hat gemäß § 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind. Besondere Voraussetzung für die Schulungsteilnahme ist also deren Erforderlichkeit für die JAV-Arbeit. Dabei ist zu unterscheiden: Grundlagenschulungen sind für neue ordentliche JAV-Mitglieder grundsätzlich erforderlich. Bei Spezialseminaren hingegen muss die Erforderlichkeit in Bezug auf die betriebliche Situation und die Gegebenheiten in der JAV im Einzelfall geprüft werden. Während der Teilnahme sind die Mitglieder der JAV von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber freizustellen. Soweit die gesetzlichen Regelungen, die allen, die schon einmal ein Seminar, z.B. die Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil 1, besucht haben, bekannt sein dürften.
Doch wie sieht es mit dem Anspruch auf Teilnahme an Kongressen und Konferenzen aus?
Hierzu hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11 entschieden, dass auch Kongresse und Konferenzen als Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden können, wenn durch Workshops eine individuelle Beziehung zwischen Lehrpersonen und Teilnehmern möglich ist und sich die Veranstaltung nicht nur auf einen Erfahrungsaustausch der Teilnehmer beschränkt, sondern auch dazu dient, einen bestimmten Wissensstand bei den Teilnehmern herbeizuführen. Außerdem muss ein konkreter, aktueller, betriebsbezogener Anlass vorliegen. (Leitsätze LAG Hamburg). Die Entscheidung des LAG Hamburg befasste sich eigentlich mit dem Anspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG in Bezug auf Betriebsräte. Da § 65 Abs. 1 BetrVG jedoch für die Mitglieder der JAV auf § 37 Abs. 6 BetrVG verweist, dürfte diese Rechtsprechung auch für diese angewendet werden.
Die JAV-Academy
Die Kongresse der aas – so auch die vom 04. bis 06.10.2023 in Berlin stattfindende JAV-Academy – erfüllen die Voraussetzungen, die das LAG Hamburg aufgestellt hat. Regelmäßig sind Kongresse der aas so aufgebaut, dass neben einem Einführungsvortrag und einer Abschlussrunde Workshops in Kleingruppen von bis zu maximal 18 Personen vorgesehen sind. Dort findet eine direkte und individuelle Wissensvermittlung durch kompetente und erfahrene Referenten statt. Der individuelle Austausch und eine individuelle Lehrbeziehung zwischen Referenten und Teilnehmern ist deshalb sichergestellt. Die Workshops behandeln verschiedenste Themen, die für die JAV-Arbeit erforderlich sind.