Der „Veganuary“: Mitbestimmung des Betriebsrats beim veganen Speiseplan

Blog Veganurary

Seit den letzten Jahren wird der „Veganuary“ zunehmend zum Trend. Der Begriff setzt sich aus dem englischen Wort „January“ und dem Wort „vegan“ zusammen. Die Veganuary-Kampagne fordert Menschen weltweit dazu auf, sich im Januar vegan zu ernähren. Die Idee stammt von einer in Großbritannien gegründeten gemeinnützigen Organisation. Ziel ist es, Menschen auf der ganzen Welt dazu zu motivieren, sich den gesamten Januar pflanzlich zu ernähren und auf diese Weise den Tier-, Umwelt- und Gesundheitsschutz zu fördern. Vegetarische oder vegane Ernährung ist auch immer häufiger in Betrieben ein Thema. Lesen Sie hier, inwieweit der Betriebsrat hier mitgestalten kann.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Zunehmend mehr Betriebskantinen bieten fleischfreie Gerichte an. Möchte der Betriebsrat den „veganen Januar“ im Betrieb einführen, stellt sich die Frage, welche Mitbestimmungsmöglichkeiten dem Betriebsrat offenstehen.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, mitzubestimmen.

Bei einer Betriebskantine handelt es sich im Regelfall um eine Sozialeinrichtung, mit welcher der Arbeitgeber soziale Zwecke verfolgt. Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist jedoch, dass bereits eine Sozialeinrichtung im Betrieb besteht. Denn: Der Betriebsrat kann die Errichtung einer Betriebskantine gegen den Willen des Arbeitgebers nicht erzwingen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 88 Nr. 2 BetrVG, wonach die Errichtung von Sozialeinrichtungen Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist.

Besteht im Betriebsrat eine Betriebskantine, kann der Betriebsrat bei ihrer Ausgestaltung mitbestimmen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich neben den Öffnungszeiten der Kantine, der Kantinenpreise, der Aufstellung von Verkaufseinrichtungen auch auf den Speiseplan sowie die angebotenen Speisen. Nach überwiegender Auffassung kommt dem Betriebsrat dabei ebenfalls ein Initiativrecht zu. Somit kann der Betriebsrat die Einführung eines „veganen Januars“ im Betrieb durch einen veganen Speiseplan initiieren. Sollte sich der Arbeitgeber dem „Veganuary“ gegenüber quer stellen, bleibt dem Betriebsrat die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle.

Grenzen der Mitbestimmung

Das Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung des „Veganuary“ besteht aber nur so weit, wie das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG reicht.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein veganer Speiseplan Auswirkungen auf die Preise der Kantinenspeisen haben kann, da vegane Gerichte unter Umständen teurer im Einkauf und in der Zubereitung sein können. Die Preisgestaltung der angebotenen Speisen unterliegt zwar der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann aber nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass er sich in einem größeren Umfang an den anfallenden Kosten der Kantine beteiligt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 1963 entschieden (BAG, Beschluss vom 6.12.1963 - 1 ABR 9/63). Der Arbeitgeber kann somit nach seinem Ermessen entscheiden, ob er Zuschüsse zu den Speisen gewährt oder nicht.

Dem Betriebsrat ist es ebenfalls verwehrt, alle Beschäftigten über eine Kostenbeteiligung gegen ihren Willen zur Teilnahme am „Veganuary“ zu verpflichten. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG umfasst nicht die Beteiligung derjenigen Arbeitnehmer an den Kosten der Kantine, welche das Kantinenessen nicht in Anspruch nehmen wollen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11. 7. 2000 - 1 AZR 551/99).

Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

Möchten Betriebsräte vegane Ernährung im Unternehmen fördern, ist eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber die erfolgversprechendste Strategie. Für Unternehmen kann es ein großer Imagegewinn sein, den Veganuary-Trend mitzugehen und nachhaltige Strategien im Betrieb zu fördern. Auf diese Vorteile können Betriebsräte den Arbeitgeber hinweisen.

13. Januar 2023

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