Der Internationale Tag gegen Homophobie

Blog – Homophobie

Seit 2007 wird jährlich am 17. Mai auf die Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und nicht-binärer Geschlechtsidentität aufmerksam gemacht und Gleichbehandlung, Toleranz und Respekt gefordert. Auch in diesem Jahr werden zum internationalen Tag gegen Homophobie, Transphobie und Biphobie zahlreiche Kundgebungen und Demonstrationen erwartet.

Dass es auch in der Arbeitswelt immer wieder Fälle von Diskriminierung und Ausgrenzung von LGBTQI*-Menschen gibt, zeigen sowohl aktuelle Studien als auch Gerichtsurteile.

Homophobie am Arbeitsplatz

Nach einer Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung und der Universität Bielefeld aus dem Jahr 2020 erlebten 30 Prozent der Befragten Diskriminierungen im Arbeitsleben aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität. Bei transsexuellen Menschen lag der Anteil bei etwa 40 Prozent. Obwohl die Vorschrift des § 7 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Benachteiligung aus Gründen der sexuellen Identität oder des Geschlechts verbietet, hat sich aus Angst vor betrieblichem Mobbing oder beruflichen Nachteilen ein Drittel der Befragten dazu entschieden, sich nicht vor Kollegen oder Vorgesetzen zu outen.

Schutzpflichten des Arbeitgebers

Dabei sind Arbeitgeber gemäß § 12 AGG gesetzlich dazu verpflichtet, ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu organisieren und die Persönlichkeitsrechte der LGBTQI*-Menschen zu schützen. Werden im Betrieb durch Beschäftigte diskriminierende Äußerungen getätigt, muss der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 AGG die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Betroffenen zu schützen. Diese Schutzpflicht des Arbeitgebers kann im Einzelfall so weit reichen, dass er verpflichtet ist, Beschäftigte aufgrund des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot abzumahnen oder zu kündigen.

Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung

Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, kann er sich nach § 15 AGG schadensersatz- und entschädigungspflichtig machen. So hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 09.12.2021 (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2021 – 26 Sa 339/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von über 13.000 Euro zahlen muss. Nachdem die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ankündigte, dass sie aufgrund einer geschlechtsangleichenden Operation arbeitsunfähig sein wird, sendete er ihr ein Schreiben, in welchem er die Entgeltfortzahlung ablehnte, weil der Eingriff seiner Meinung nach ihre individuelle Lebensgestaltung betreffe. Nach Ansicht des Gerichts benachteiligte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer dadurch unmittelbar wegen ihrer Transsexualität.

Möglichkeiten des Betriebsrats

Betroffene von Mobbing und Diskriminierung trauen sich häufig nicht, in die Öffentlichkeit zu treten und ihre eigenen Rechte durchzusetzen. Insbesondere in Fällen der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität sehen Betroffene von einer Klage ab, um sich nicht outen zu müssen. Zwar kann der Betriebsrat die Rechte des Benachteiligten nicht für diese geltend machen, die Vorschrift des § 17 AGG eröffnet dem Betriebsrat aber die Möglichkeit, unmittelbar gegen den Arbeitgeber vorzugehen, wenn dieser in grober Weise gegen die Vorgaben des AGG verstößt.

Wie der Betriebsrat Mobbing im Betrieb erkennen kann und wie Mobbing vorgebeugt werden kann, erfahren Sie in unserem Spezialseminar "Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz – Teil 1"

15. Mai 2023

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