Das neue Bürgergeld – die wesentlichen Änderungen im Überblick

Blog Buergergeld

Zum Jahreswechsel ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft getreten. Dieses ersetzt das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld. Was sich im Einzelnen geändert hat, erfahren Sie hier.

Ein konfliktreicher Weg zur Reform

Die Ablösung der Grundsicherung durch das Bürgergeld war eine der zentralen Bestimmungen im Koalitionsvertrag 2021. Geplant war unter anderem die Anhebung der Regelbezüge, die Erhöhung des Schonvermögens auf 60.000 Euro, welches in den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs nicht angetastet werden sollte, sowie die Abmilderung des bisherigen Sanktionsmechanismus. Die Pläne der Regierung enthielten politischen Zündstoff. Am Ende verweigerte sogar der Bundesrat seine Zustimmung zum Bürgergeld-Gesetz. Erst durch die Einschaltung des Vermittlungsausschusses konnte ein Kompromiss zur größten Sozialreform der letzten Jahre erzielt werden.

Die wichtigsten Neuerungen

Das Bürgergeld-Gesetz wird in zwei Schritten umgesetzt. Die ersten Regelungen traten bereits zum 1. Januar in Kraft. Im Juli 2023 werden dann weitere Neuerungen folgen.

Zunächst wurden zum 1. Januar 2023 die Regelbedarfsstufen angehoben. Der Regelsatz der Grundsicherung ist von 449 auf 502 Euro gestiegen. Paare, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten 451 Euro pro Person. Nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern sowie Jugendliche von 14 bis 17 Jahren erhalten 402 Euro pro Monat. Kinder von 6 bis 13 Jahren erhalten 348 Euro und Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 Euro.

Die Karenzzeit wurde auf ein Jahr begrenzt. Während der Karenzzeit werden die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt. Statt der ursprünglich geplanten 60.000 Euro Schonvermögen, haben sich Bundestag und Bundesrat auf eine Begrenzung auf 40.000 Euro geeinigt. Vermögen bis zu dieser Höhe wird in dem ersten Jahr des Bürgergeldbezugs nicht angetastet. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft bleiben 15.000 Euro unberücksichtigt.

Im Bundestag hatte man sich ursprünglich auf eine sechsmonatige Vertrauenszeit geeinigt. Innerhalb der sechs Monate sollten bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt werden. Dies sorgte für viel Kritik. Nach dem durch den Vermittlungsausschuss erzielten Kompromiss erfolgen Sanktionen nun nach einem neuen dreistufigen System: Bei der Versäumung eines Termins wird das Bürgergeld um zehn Prozent für einen Monat gemindert, bei der zweiten Pflichtverletzung für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten Pflichtverletzung für drei Monate um 30 Prozent.

Bei Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann eine gegebenenfalls erfolgte Leistungsüberzahlung nun in Raten in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs zurückgezahlt werden und muss nicht in einem Betrag erstattet werden. Außerdem wurde der sogenannte Vermittlungsvorrang abgeschafft. Eine Weiterbildung oder Umschulung werden nun intensiver unterstützt.

Zum 1. Juli 2023 treten dann weitere Änderungen in Kraft: Die Freibeträge bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro werden um 30 Prozent angehoben. Außerdem wird das Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Neu eingeführt wird unter anderem auch ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für Arbeitslose und Beschäftigte, die sich berufsabschlussbezogen weiterbilden. Des Weiteren wird ein Kooperationsplan die formale Eingliederungsvereinbarung ersetzen.

In unserem Grundlagenseminar Arbeitsrecht Teil 2 erfahren Sie mehr zum Anspruch auf Arbeitslosengeld I und Bürgergeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

18. Januar 2023

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