Darf der Arbeitgeber im Alleingang die private Handynutzung am Arbeitsplatz verbieten?

Blog – KW 42

Wie so oft bei Rechtsfragen lautet die Antwort: Es kommt darauf an! Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb zu beteiligen. Hier wird zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und dem nicht mitbestimmungspflichtigen Arbeitsverhalten differenziert. Was genau der Unterschied ist, worum es bei dem Handyverbot geht und was das Bundesarbeitsgericht (BAG) ganz aktuell dazu entschieden hat, lesen Sie hier.

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken. Dazu dienen verbindliche Verhaltensregeln und unterschiedliche Maßnahmen des Arbeitgebers, die geeignet sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu beeinflussen und zu regeln. Der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung des Betriebsrats, wenn das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen ist. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die dazu dienen, das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb zu beeinflussen oder zu koordinieren, ohne dass ein direkter Bezug zu der Tätigkeit besteht (z.B. Rauchverbot). Ist jedoch das sogenannte Arbeitsverhalten betroffen, kann der Arbeitgeber einseitig Anordnungen im Rahmen seines Direktionsrechts treffen. Um mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten handelt es sich, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll (z.B. Tragen von sozial- und berufsadäquater Kleidung). Wirkt sich eine Maßnahme sowohl auf das Ordnungs- als auch auf das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt.

Mitbestimmung beim Verbot privater Handynutzung?

In der Praxis bereitet die Frage, ob ein Ordnungs- oder ein Arbeitsverhalten vorliegt, teilweise große Schwierigkeiten und ist auch in der Rechtsprechung recht umstritten. Das BAG hat nun zu unserer in der Überschrift genannten Frage Stellung genommen (v. 17.10.2023 – 1 ABR 24/22) und diese mit „Ja“ beantwortet. Beim Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beteiligen. Denn: Gegenstand der Maßnahme ist die Festlegung, welche Tätigkeiten die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben, also ein Verhalten zu unterbinden, die einer tatsächlichen Arbeitsleistung entgegenstehen würde (Arbeitsverhalten). Der Blick auf das Smartphone, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit, würden verhindern, dass die Beschäftigten ihrer Arbeit nachgehen. Anders übrigens bei einem Verbot, während der Arbeitszeit Radio zu hören, so der BAG in einer früheren Entscheidung (v. 14.01.1986 - 1 ABR 75/83). Hier bejahten die Richter ein Mitbestimmungsrecht, da gerade nicht das Arbeitsverhalten betroffen war. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Radio hört, hindert ihn grundsätzlich nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Arbeitspflicht, so der Beschluss. Doch Vorsicht: Auch hier handelt es sich letztendlich um eine Einzelfallentscheidung. Das heißt, es kann durchaus Jobs geben, wo das Radiohören den Mitarbeiter eben doch daran hindert, seiner Arbeit 100%-ig nachzugehen.

18. Oktober 2023

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