ChatGPT – Rechtliche Spielregeln in der Arbeits- und Betriebsratswelt

Blog – Chatgpt

Das auf künstlicher Intelligenz basierende Sprachmodell ChatGPT („Generative Pretrained Transformer“) ist zurzeit in aller Munde. Das intelligente Programm ist nicht nur in der Lage, auf komplizierte Fragen blitzschnell zu antworten, sondern kann auch wissenschaftliche Aufsätze verfassen, selbstständig Gedichte schreiben oder eine Konversation mit dem Benutzer führen. Der praktische Anwendungsbereich von ChatGPT geht damit um ein Vielfaches über den eines reinen Recherche-Tools hinaus. Es stellt sich die Frage, wie sich das Ganze auf die Arbeitswelt und die Betriebsratsarbeit auswirken kann.

Anwendungsbereiche im Arbeitsleben

Dadurch hat das Programm unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitswelt. ChatGPT kann beim Erstellen von Texten für Websites oder Zeitungen helfen, auf Kundenanfragen automatisiert antworten oder Fehler in Programmcodes finden. Hierdurch kann das Programm die tägliche Arbeit von Arbeitnehmern um ein Vielfaches vereinfachen und beschleunigen. Auch für Arbeitgeber bietet das Sprachmodell Vorteile: Das automatisierte Verfassung von Zeugnissen, Stellenausschreibungen, Abmahnungen, Kündigungen oder sonstiger Mitteilungen an die Belegschaft spart Zeit, Ressourcen und Kosten.

Funktionsweise von ChatGPT – rechtliche Risiken

ChatGPT bezieht seine Informationen aus frei zugänglichen Quellen im Internet und durchforstet diese. Durch die entsprechenden Worteingaben der Nutzer lernt das Programm neue Texte und greift wiederum auf die gewonnenen Daten zurück.
Das ist rechtlich nicht unproblematisch: Die verwendeten Texte können dem Urheberrecht unterliegen. Benutzt ein Arbeitnehmer Versionen, die von ChatGPT verfasst wurden, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, welche unter Umständen Schadensersatzansprüche auslöst.
Die Inanspruchnahme von ChatGPT geht auch mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen einher. Was ist, wenn ein Mitarbeiter personenbezogene Daten in ChatGPT eingibt oder bei der Benutzung des Programms versehentlich Geschäftsgeheimnisse preisgibt? Wie werden die Daten weiterverwendet? Kann es sein, dass andere Nutzer auf diese sensiblen Daten zugreifen können?

Die Reichweite der datenschutzrechtlichen und urheberrechtlichen Herausforderungen bei der Nutzung des intelligenten Sprachmodells kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend abgeschätzt werden. Auch ist unklar, ob und wie den verschiedenen Problemen vorgebeugt werden soll.
Arbeitgeber müssen aber bereits jetzt bei der Nutzung von ChatGPT die bestehenden datenschutzrechtlichen Grenzen beachten. Nach Art. 22 DSGVO hat jeder Arbeitnehmer das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Die Zulässigkeit der automatisierten Erstellung von Zeugnissen oder Kündigungen ist vor diesem Hintergrund höchst fraglich.

ChatGPT und Mitbestimmung

Auch der Betriebsrat wird durch die Nutzung dieser Software vor neue Herausforderungen gestellt, z.B. was die Wahrnehmung von Informationsansprüchen betrifft. Der Rechtsexperte Prof. Peter Wedde hat dies in einem aktuellen Aufsatz zusammengefasst (Computer und Arbeit 4/2023, S. 14 ff.): Nach § 80 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einführung einer technischen Anwendung rechtzeitig und umfassend unterrichten. Dies schließt auch Informationen über die Funktionen von ChatGPT mit ein. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht in vollem Umfang nach, bzw. versteht der Betriebsrat die teilweise hochkomplexen Zusammenhänge nicht, kann letzterer durch die „Spezialregelung KI“ erleichterte Unterstützung durch externe Sachverständige einholen, § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

Die betriebliche Ausgestaltung von ChatGPT können Betriebsräte auf der Grundlage einschlägiger Mitbestimmungsrechte beeinflussen. Betroffen sind hier insbesondere Verhaltens- oder Leistungskontrollen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die Ausgestaltung neuer Arbeitsmethoden oder Arbeitsplätzen nach § 90 BetrVG oder auch bezogen auf den Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, weil diese Software auch Stress verursachen kann.

Einsatz von ChatGPT in der BR-Arbeit

Denken kann man hier z.B. an Textentwürfe zu Widersprüchen bei Kündigungen oder auch zu Betriebsvereinbarungen. Zur Erstellung erster Vorlagen kann das durchaus Sinn machen. Aber Vorsicht, so Professor Wedde in einen Podcast, Chat GPT gibt nur das wieder, was woanders schon geschrieben wurde. Es beinhaltet keine Garantie für Korrektheit oder Fehlerfreiheit. Der Betriebsrat sollte dementsprechend die Texte umfassend und gründlich auf fachliche Richtigkeit prüfen, bevor er sie tatsächlich nutzt.

In unserem Seminar ,,Arbeiten 4.0 – Betriebsrat und IT-System – Mitbestimmung in der digitalen Arbeitswelt‘‘ klären wir Sie über die gesetzliche Rahmenbedingungen bei der Nutzung von IT-System sowie die Chancen und Risiken für den Betriebsrat auf.
https://www.aas-seminare.de/seminare/spezial-und-vertiefungsseminare/datenschutz-und-digitalisierung/arbeiten-4-0-betriebsrat-und-it-systeme/4321-2023

12. April 2023

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