Bundesarbeitsgericht entscheidet: Wann verfällt der Urlaub?

Blog Justitia

In zwei Fällen hat sich das Bundesarbeitsgericht ganz aktuell zur Frage geäußert, wann der gesetzliche Mindesturlaub verfällt, wenn man ihn nicht nehmen konnte. Gründe waren einmal Krankheit und im anderen Fall zu viel Arbeit. Beide Entscheidung ergaben: Der Arbeitgeber hat eine Aufforderungs- und Hinweisverpflichtung. Kommt er dieser nicht nach, verfällt der Urlaub auch nicht.

Fall 1

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BurlG, so das Bundesarbeitsgericht v. 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19.

Fall 2

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat, so das Bundesarbeitsgericht v. 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022, 47 und 48 aus 22

21. Dezember 2022

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