Bürokratieentlastungsgesetz: 5 Maßnahmen im Arbeitsrecht gegen den „Bürokratie-Burn-Out“

Blog – KW 45

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 die von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Denn: „Unsere Unternehmen leiden an einem Bürokratie-Burn-Out. Wir brauchen dringend eine Trendwende. Unser Ziel: eine effizientere und schlankere Bürokratie“, so das Bundesjustizministerium. Auch arbeitsrechtliche Regelungen sind betroffen.

Folgende für das Arbeitsrecht relevante Neuerungen sieht das Eckpunktepapier des Kabinetts vor:

  • Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten.
  • Arbeitszeit: Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.
  • Schriftformerfordernisse: Die elektronische Form oder – soweit geeignet – die Textform soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse möglichst aufgehoben werden. Die Schriftform soll nur noch als Ersatzform für die elektronische Form beibehalten werden. Die §§ 126 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch werden geändert. Den Besonderheiten des Arbeitsrechts soll Rechnung getragen werden. Was genau das heißen soll, sagt das Eckpunktepapier zum BEG IV allerdings noch nicht.
  • Zeugnisse: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden.

Auf der Basis des Eckpunktepapiers wird das Bundesministerium der Justiz nun schnellstmöglich einen Referentenentwurf für das BEG IV koordinieren. Wann das Gesetz tatsächlich auf den Weg gebracht wird, ob dies noch in diesem Jahr geschieht, ist unklar. Ob die beschlossenen Eckpunkte der Bundesregierung wirklich die große Trendwende zum Abbau der Bürokratie darstellen, ist unter Experten umstritten.

Nase vorn: Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das wesentliche Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz und weiteren Arbeitsgesetzen geändert hat, ist im Juni 2021 in Kraft getreten und enthielt bereits Änderungen beim Thema Schriftform. Es sieht vor, dass die Beschlüsse der Einigungsstelle, Interessenausgleiche, Sozialpläne und Betriebsvereinbarungen elektronisch signiert (§ 126a BGB) werden können bzw. nicht mehr in Schriftform vorliegen müssen und weicht damit von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab (v. 05.10.2010 - 1 ABR 71/09).

Quelle: Bundesministerium der Justiz

06. November 2023

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