Alle Jahre wieder: Vorsicht bei Geschenken von Kunden

Blog – KW 47

Der Advent steht vor der Tür und damit klopfen auch erste Überlegungen, wie man wem mit einem Geschenk eine Freude machen kann, an. Wie unter Freunden und in der Familie ist es auch im Arbeitsleben nicht unüblich, Präsente zu verteilen. Doch ist es nicht empfehlenswert alle Geschenke bedenkenlos anzunehmen. Aber wo sind die Grenzen? Und was droht im Falle einer Pflichtverletzung?

Warum Vorsicht?

Vor allem bei Kunden und Geschäftspartnern kann sich die ein oder andere Aufmerksamkeit schon einmal schnell in der rechtlichen Grauzone bewegen. Es herrscht Unsicherheit, was erlaubt ist, und wo der Spaß aufhört. Bei branchenüblichen, geringfügigen Zuwendungen wie beispielsweise Kugelschreibern oder Kalendern, gibt es in der Regel keine Probleme. Doch es müssen auch nicht immer teure und hochwertige Geschenke sein, die den Stein ins Rollen bringen. Letztendlich kommt es auf die Motivation bzw. den Anlass der Schenkung an. Als missbräuchlich wird es angesehen, wenn Beschäftigte ein Präsent annehmen, das unmittelbar von einer Gegenleistung abhängt, zum Beispiel wenn der Geschäftspartner den Mitarbeiter für einen erteilten Auftrag belohnen möchte oder im Gegenzug nun einen noch zu vergebenden Auftrag von ihm erwartet. In so einem Fall können auch bei geringwertigen Aufmerksamkeiten bereits Bestechungsvorwürfe drohen.

Die Konsequenzen

In der Konsequenz kann es zu Abmahnungen und sogar zu Kündigungen kommen. So hat z.B. das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (16.01.2009 - 9 Sa 572/08), dass eine fristlose Kündigung wegen des Verdachts der Bestechlichkeit aufgrund einer geschenkten VIP-Fußballkarte im Wert von mehr als 200 Euro gerechtfertigt war. Die Begründung lautete: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sog. Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses." Eine Abmahnung war in diesem Falle nicht erforderlich, da der Mitarbeiter durch die Annahme der Eintrittskarte ohne Information und vorherige Zustimmung seines Arbeitgebers, das erforderliche Vertrauen für eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft zerstört habe, so das Urteil.

Die Lösung

Die Unsicherheit, sich hier wegen Bestechung oder Bestechlichkeit angreifbar zu machen, ist inzwischen allgemein recht groß. Um dies zu vermeiden, lohnt ein Blick in die entsprechende Klausel im eigenen Arbeitsvertrag oder in die unternehmensweit geltenden Regelungen („Compliance-Richtlinien“). Sollte es weder das eine noch das andere geben, sollte eine entsprechende Betriebsvereinbarung angeregt werden. Als Mitbestimmungstatbestand steht dabei insbesondere § 87 I Nr. 1 BetrVG im Vordergrund. Ein solches besteht, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regelt. Hierzu gehören auch Vorgaben des Arbeitgebers, dass Arbeitnehmer von Lieferanten keine Geschenke und Zuwendungen entgegennehmen dürfen (LAG Düsseldorf v. 14. 11. 2005 - 10 TaBV 46/05).

20. November 2023

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