Neue Vorgaben zur Zeiterfassung, ein höherer Mindestlohn und die Rückkehr der telefonischen Krankmeldung: 2024 erwarten Arbeitnehmer und Betriebsräte spannende Neuerungen. Wir haben die fünf wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt Anfang 2024 von bislang 12,00 EUR auf 12,41 EUR pro geleistete Arbeitsstunde. Zugleich wurde die sogenannte Minijobgrenze angeglichen, damit steigende Mindestlöhne bei geringfügig entlohnten Beschäftigten nicht zu höheren Sozialabgaben führen. Mit der aktuellen Erhöhung beträgt die Anzahl an monatlichen Stunden, die geringfügig Beschäftigte arbeiten dürfen, ohne dass sich ihr Status ändert, 43.35 Stunden.
Telefonische AU
Arbeitnehmer, die in einer Arztpraxis bekannt sind, haben bei Krankheitsbildern mit leichtem Verlauf bereits seit Anfang Dezember dauerhaft die Möglichkeit, auch telefonisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Das war eigentlich erst für Ende Januar geplant, wurde dann jedoch aktuell wegen steigender Infektionszahlen und überfüllter Wartezimmer vorgezogen. Seitdem ist es möglich, eine Krankmeldung für bis zu 5 Kalendertagen zu erhalten. Besteht die Erkrankung danach weiter, muss für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufgesucht werden.
Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung in Unternehmen
Nach einer Grundsatzentscheidung des EuGH hatte das Bundesarbeitsgericht Mitte September 2022 entschieden, dass Unternehmen, um den Arbeitnehmerschutz effektiver zu gewährleisten, bereits jetzt „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet“ seien, ein System einzuführen, „mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) legte im Anschluss daran einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften vor. Dieser wird nach jetzigem Stand laut BMAS derzeit noch regierungsintern beraten. Für 2024 hat das Ministerium außerdem angekündigt, einen neuen Rechtsrahmen für mobiles Arbeiten vorzulegen.
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das BMAS will mit einer gesetzlichen Regelung im Betriebsverfassungsgesetz die Rechtssicherheit für die Bestimmung der Vergütung von Betriebsräten erhöhen. Dazu wurde im Herbst 2023 ein Gesetzesentwurf erstellt, den das Bundeskabinett verabschiedet hat. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 - 6 StR 133/12 zur Bezahlung von Betriebsräten bei VW, das unter anderem den Umgang mit fiktiven Gehaltsentwicklungen bei einer sogenannten hypothetischen Karriere infrage stellt. Eine vom BMAS eingesetzte Expertenkommission hatte daher Vorschläge erarbeitet, die nun in Gesetzesform gebracht werden sollen.
Aus- und Weiterbildungsförderung
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ hat die Bundesregierung eine sogenannte Ausbildungsgarantie geschaffen. Diese richtet sich den Angaben zufolge vor allem an junge Menschen ohne Berufsabschluss und sieht unter anderem Beratungs- und Unterstützungsangebote, angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung, bis zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung vor. Zu den geplanten Maßnahmen gehören Berufsorientierungspraktika, Mobilitätszuschüsse und ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung.