Virtuelle Betriebsversammlungen wieder möglich

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Der § 129 BetrVG ist wieder da und mit ihm die digitalen Betriebsversammlungen. Die waren eigentlich nach der Umsetzung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes nicht mehr vorgesehen. Jetzt justiert der Gesetzgeber nach.

Am 30. Juni 2021 sind die Sonderregelungen anlässlich der COVID-19-Pandemie ausgelaufen, die die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen zur Durchführung von u.a. Betriebsversammlungen und Sitzungen der Einigungsstelle ermöglichten. Diese Sonderregelungen werden nun, befristet bis zum 19. März 2022, mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages, wieder eingeführt. Denn: Die wieder stark gestiegenen Inzidenzen in Verbindung mit einer noch nicht ausreichenden Impfquote machen es erforderlich, erneut die Durchführung dieser Versammlungen und Sitzungen auch ohne physische Präsenz der Teilnehmer zu gestatten.

Ziel dieser Neuregelung ist es, die noch bestehenden Infektionsrisiken durch die Zusammenkunft vieler Beschäftigter im Rahmen solcher Versammlungen gerade auch in Großbetrieben zu vermeiden. Ohne eine solche Regelung bestünde die Gefahr, dass Betriebsversammlungen auf absehbare Zeit aufgrund des höherrangigen Gesundheitsschutzes der Belegschaft nicht stattfinden können.

Eine Übertragung in Videokonferenzräume des jeweiligen Betriebs wird hierdurch ebenso ermöglicht wie die Übertragung über das Internet. Aufzeichnungen solcher Versammlungen sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Teilnehmer und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlungen nicht zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dies umfasst technische Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und organisatorische Maßnahmen, wie die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Versammlung. Die zugeschalteten Sitzungsteilnehmer können zum Beispiel zu Protokoll versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, ist hierüber unverzüglich zu informieren.

Der Gesetzestext lautet:

㤠129 - Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.

(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.“

Quelle: 
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, Drucksache 20/188, 06.12.2021

16. Dezember 2021

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