Verlängerung: Virtuelle Betriebsratssitzungen bis Ende Juni 2021

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Auch im neuen Jahr können Betriebsräte ihre Sitzungen, Beschlussfassungen und Betriebsversammlungen per Telefon- und Videokonferenz durchführen. Wegen der anhaltenden Pandemie hat der Gesetzgeber den § 129 BetrVG bis 30.6.2021 verlängert.

Was galt vor dem § 129 BetrVG?

Bevor mit dem § 129 BetrVG eine Sonderregelung getroffen wurde, durften Betriebsratssitzungen nur als Präsenzsitzungen, also in körperlicher Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder stattfinden. Denn das Gesetz (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) verlangt zur wirksamen Beschlussfassung der Gremien ausnahmslos die Mehrheit der Stimmen der „anwesenden" Mitglieder, was das physische Dabeisein voraussetzt.

Die neue Rechtslage

Die Coronakrise hat die gesamte Arbeitswelt – und damit auch die Betriebsräte – vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Viele sind in Kurzarbeit, viele im Homeoffice. In zahlreichen Unternehmen gibt es nicht ausreichend große Räumer, um Sitzungen mit dem nötigen Mindestabstand zu gewährleisten. Damit die Betriebsratsarbeit nicht komplett lahmgelegt wird, hat der Gesetzgeber reagiert und mit dem § 129 BetrVG eine Ausnahmeregelung geschaffen, um den Schwierigkeiten von Präsenzsitzungen Rechnung zu tragen. Danach sind jetzt die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz und die entsprechenden Beschlussfassungen zulässig und rechtswirksam. Die Regelung war zunächst befristet bis zum 31.12.2020. Jetzt gilt sie weiter bis zum 30.6.2021.

Wie kann der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt werden?

Neben dem Prinzip der Präsenzsitzung verlangt das Gesetz in § 30 S. 4 BetrVG außerdem, dass die Sitzungen des Betriebsrats nicht öffentlich stattfinden. Daher sind Sitzungen per Telefon- oder Videokonferenz nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen können. Dies ist in § 129 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausdrücklich geregelt. Die Betriebsratsmitglieder, die per Telefon- oder Video teilnehmen, müssen gewährleisten, dass dies der Fall ist, sich also am besten alleine in geschlossenen Räumen aufhalten. Dritte dürfen nicht anwesend sein. Die Aufzeichnung der Sitzung ist nicht gestattet.

§ 129 (Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie)

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

14. Dezember 2020

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