Was ist mit meinen Überstunden?
Nun, die bekommst du ausbezahlt. Zumindest dann, wenn der Anwalt auf Arbeitgeberseite nicht aufgepasst hat oder es nicht besser wusste. Doch wie lag der Fall?
Eine Sekretärin hatte die fristlose Kündigung erhalten, die im Rahmen der Kündigungsschutzklage in einem gerichtlichen Vergleich in eine ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31. Januar 2017 umgewandelt wurde. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sollte die entlassene Mitarbeiterin freigestellt sein.
Problem bei der ganzen Sache war aber, dass die Sekretärin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 67,10 Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto hatte. Sie forderte daher die Zahlung von 1.317,28 EUR brutto nebst Zinsen. Dies wollte der Arbeitgeber nicht bezahlen und so traf man sich letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Mit Urteil vom 20.11.2019, Az. 5 AZR 578/18, entschieden die Richter am BAG, dass die Klägerin die Abgeltung ihrer Überstunden tatsächlich verlangen konnte. Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten, so das BAG. Möchte der Arbeitgeber dies verhindern, so muss dies im arbeitsgerichtlichen Vergleich ausdrücklich oder zumindest konkludent geregelt sein. Beide Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Daher war der Freizeitausgleichsanspruch der ehemaligen Arbeitnehmerin aus dem Arbeitszeitkonto bisher nicht erfüllt.
Erfolgreich wäre der Arbeitgeber gewesen, hätte er folgenden Satz aufgenommen „Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.“ Aber an diesen Satz denkt die Arbeitgeberseite wohl nur, wenn sie Abfindungszahlungen leistet.