Übernahmeanspruch: JAV-Mitglieder nach Ende der Ausbildung

aas Seminare – aas-Blog – Übernahme von JAV-Mitgliedern

§ 78a BetrVG sieht einen besonderen Schutz Auszubildender vor. Auszubildende sollen durch diese Vorschrift vor einer Benachteiligung nach dem Ende der Ausbildungszeit wegen ihres Amtes als JAV-Mitglieder geschützt werden, da das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Was beachtet werden muss, damit die Übernahme auch wirklich klappt, lesen Sie in diesem Blog-Beitrag.

Voraussetzungen

Soll ein durch § 78a BetrVG geschützter Auszubildender nicht nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden, so hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden dies drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen, § 78a Abs. 1 BetrVG.

Die durch § 78a BetrVG geschützten JAV-Mitglieder, die sich in der Berufsausbildung befinden, haben zudem die Möglichkeit, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich ihre Weiterbeschäftigung zu verlangen. Dies allein führt dazu, dass im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt. Einer Erklärung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Verlangen des Auszubildenden, unbefristet beschäftigt werden zu wollen, ist also die einzige Voraussetzung, die erfüllt sein muss.

Während seiner Amtstätigkeit und des darauffolgenden Jahres bestimmt sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG: Die Beschäftigung muss mit Tätigkeiten erfolgen, die den Tätigkeiten vergleichbarer Arbeitnehmer des Arbeitgebers mit entsprechender beruflicher Entwicklung gleichwertig sind. Gleiches gilt für die Vergütung.

Die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses „Bachelor of Arts“ im Rahmen eines dualen Studiums durchzuführende betriebliche Praxisphase ist übrigens keine Berufsausbildung iSv. § 78a BetrVG. Verlangt ein JAV-Mitglied in dieser Lage seine Weiterbeschäftigung nach Abschluss des dualen Studiengangs, kommt kein Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 BetrVG zustande.

Reaktion des Arbeitgebers

Soll ein durch § 78a BetrVG geschützter Auszubildender nicht nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden, so hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden dies drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.

Haben Auszubildende in diesem Fall die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verlangt, kann der Arbeitgeber gemäß § 78a Abs. 4 BetrVG bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

  • das bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen (§ 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) oder
  • festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird (§ 78a Abs. 4 Satz 1 Nr.2).

Voraussetzung für eine entsprechende Feststellung oder Auflösung durch das Arbeitsgericht ist, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar ist die Weiterbeschäftigung nach der Rechtsprechung, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber ist hierbei grundsätzlich nicht verpflichtet, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen. Werden in einem Zeitraum von drei Monaten vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Stellen frei und ist eine sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Gründe geboten, stehen diese Stellen den freien Stellen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gleich. Demgegenüber müssen im Rahmen der anzustellenden Prognose solche Stellen, die fünf Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zur Verfügung gestanden haben, nicht berücksichtigt werden.

Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kann sich außerdem aus in der Person des Auszubildenden liegenden Gründen ergeben, wie z. B. bei mehrfachem Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

02. September 2022

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