Testangebotspflicht für Arbeitgeber

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Laut Robert Koch-Institut ist beim Ranking der Orte, wo sich die meisten Deutschen mit dem Coronavirus infiziert haben, der Arbeitsplatz ganz oben mit dabei. Um das zu ändern, hat das Bundeskabinett neben dem Gesetzesentwurf zur bundeseinheitlichen „Notbremse“ nun auch eine Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.

Die neue Regelung

Danach sind Unternehmen zukünftig verpflichtet, ihren Beschäftigten, sofern die Mitarbeiter nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal wöchentlich einen Corona-Test anzubieten. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihres Berufs einem hohen Risiko unterliegen –-z. B. personennahe Dienstleistungen mit direktem Körperkontakt – muss der Corona-Schnelltest sogar zweimal wöchentlich angeboten werden. Geregelt ist das in der Änderung des § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese Regelungen sollen bereits kommende Woche in Kraft treten.

Eine Befragung im Auftrag der Bundesregierung hatte ergeben, dass 61 Prozent der befragten Beschäftigten einen Arbeitgeber haben, der Corona-Tests anbietet.

Kosten und Bürokratie für den Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen die Nachweise über die Beschaffung von Corona-Tests oder entsprechende Vereinbarungen mit Dritten über die Testungen vier Wochen aufbewahren (§ 5 Abs. 3). Sie müssen jedoch nicht dokumentieren, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese auch in Anspruch nehmen. Es würde also ausreichen, den Beschäftigten einfach Selbsttests nach Hause zu schicken oder für alle zugänglich im Büro zu deponieren.

Die Kosten für die Corona-Tests sind durch die Arbeitgeber zu tragen, da es sich um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes handelt. Experten rechnen damit, dass die Tests die deutschen Unternehmen monatlich mehr als sieben Milliarden Euro kosten. Nach der bereits genannten Befragung wollen 43 Prozent der Unternehmen aufgrund der Kosten nicht testen oder dafür finanzielle Unterstützung erhalten.

Pflicht auch auf Seiten der Arbeitnehmer?

Die neuen Regelungen sehen keine bundesweite Testpflicht für Beschäftigte vor. Diese können grundsätzlich (noch?) freiwillig entscheiden, ob sie den Corona-Test machen möchten oder nicht. Einzelne Bundesländer können jedoch eine solche Pflicht einführen, wie z.B. in Sachsen. Hier müssen Beschäftigte mit Kundenkontakt das Testangebot verpflichtend wahrnehmen.

16. April 2021

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