Teilzeit

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Teilzeit im August

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses eine Reduzierung seiner Arbeitszeit verlangen. Dies regelt § 8 TzBfG. Dabei kann und soll der Arbeitnehmer auch die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer hier aber ganz besondere Wünsche. Er wollte seine Arbeitszeit um 1/12 reduzieren. Seine Arbeitszeit wollte er laut dem Antrag so gestalten, dass er in der Zeit von September bis einschließlich Juli mit unverminderter Stundenzahl weiterarbeitet, und dafür den folgenden August vollständig arbeitsfrei hat. Der Arbeitnehmer ist als Diplom-Ingenieur und Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr beschäftigt und hat ein schulpflichtiges Kind. Wir ahnen es also schon. Sitz des Arbeitgebers ist Bayern, wo die Schulferien üblicherweise im August liegen. Kurz gesagt: Der Arbeitnehmer wollte den gesamten August frei haben. Diesen Teilzeitantrag lehnte der Arbeitgeber ab, so dass der Arbeitnehmer Klage auf Zustimmung zu seinem Teilzeitantrag bei Gericht erhob. Allerdings ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied mit Urteil vom 27.08.2019 Az. 6 Sa 110/19, dass der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers vorliegend eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

Ein Teilzeitantrag kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn das Arbeitszeitverlangen dem Organisationskonzept des Arbeitgebers entgegensteht. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber tatsächlich ein Organisationskonzept hat und dieses auch darlegen kann.

Beides war vorliegend der Fall. Der Arbeitgeber hatte dem Gericht sein Organisationskonzept hinsichtlich der Urlaubsplanung für den August jedes Jahres im Einzelnen dargelegt. Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes hatte er festgelegt, dass Arbeitnehmer im August maximal zehn Urlaubstage nehmen können, in einzelnen Ausnahmefällen 15 Urlaubstage. Der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers widersprach diesem Organisationskonzept.

Der Arbeitnehmer wollte nicht nur das Organisationskonzept des Arbeitgebers unterlaufen, sondern ersichtlich erreichen, dass Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer zur selben Zeit, gegebenenfalls auch aus denselben Gründen wie beim Kläger, dauerhaft nicht berücksichtigt werden. Dies sei nicht Zweck eines Teilzeitbegehrens, so das LAG. Das Organisationskonzept des Arbeitgebers soll eine faire Urlaubsgewährung für alle Beschäftigten ermöglichen. Dies gilt insbesondere für die Ferienzeiten bei Beschäftigten mit schulpflichtigen Kindern.

15. Januar 2020

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