Taschenkontrolle

Auch Regelungsabreden binden den Arbeitgeber

Stellen wir uns einmal folgenden Fall vor: Ein Arbeitgeber, hier ein weltweit tätiger Sportartikelhersteller, betreibt ein Verkaufsgeschäft mit über 80 Mitarbeitern. Ein Betriebsrat existierte bisher nicht und wurde erst im August 2018 gewählt. Zuvor führte der Arbeitgeber seit mehreren Jahren Taschenkontrollen in seinem Verkaufsgeschäft durch. Zum Ende der Schicht oder zu Beginn einer Pause mussten die Beschäftigten in den Verkaufsraum ins Erdgeschoss kommen. Der jeweilige Vorgesetzte nahm dann am entsprechenden Hinterausgang die Kontrolle vor. So weit so gut. Oder eben nicht. Der im Jahr 2018 neu gewählte Betriebsrat war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden, so dass es im September 2018 zu einem Gespräch mit der Betriebsleitung kam. Man einigte sich dahingehend, dass die Taschenkontrollen nunmehr an der Notausgangstür im 1. OG durchgeführt werden. Darüber informierte der zuständige Personalverantwortliche die Beschäftigten per E-Mail.

An diese Vereinbarung hielt sich der Arbeitgeber aber nicht und führte die Taschenkontrollen weiterhin im Erdgeschoss durch. Der Betriebsrat sah hier sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt und beantragte beim Arbeitsgericht, die Kontrollen zu untersagen. Der Arbeitgeber sollte sich an die Regelungsabrede halten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2019 Az.: 10 TaBVGa 1001/19, musste in der zweiten Instanz entscheiden, ob der Betriebsrat diesen Anspruch zu Recht verfolgt. Denn der Arbeitgeber wandte ein, dass er die Kontrollen vor Jahren mitbestimmungsfrei eingeführt habe, bevor es einen Betriebsrat gab. Das Verfahren sei eben nicht durch die spätere Betriebsratswahl unzulässig geworden.

Eben doch, sagte das LAG Berlin-Brandenburg. Und zwar deshalb, weil die Parteien im September 2018 eine Absprache getroffen haben und es sich hierbei um eine verbindliche Regelungsabrede gem. § 77 Abs. 1 BetrVG gehandelt habe. Diese hätte der Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen müssen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Im Ergebnis durften die Taschenkontrollen dann nur noch an der Notausgangstür erfolgen.

07. November 2019

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