„36 Grad, und es wird noch heißer …“
…sang vor einigen Jahren das deutsche Elektropopduo 2raumwohnung. Das hoffen wir jetzt mal nicht. Unsere Sommer sind auch so teilweise schon warm genug. Je höher die Temperaturen, desto unangenehmer und beschwerlicher wird für viele Beschäftigte das Arbeiten, sei es im Büro, in der Produktionshalle oder im Freien. Was das Gesetz dazu sagt und ab wann bzw. wie Abhilfe geschaffen werden muss, lesen Sie hier. Eine Hoffnung müssen wir Ihnen jedoch leider gleich nehmen: Hitzefrei gibt es nicht!
Die Arbeitsstätatenverordnung klärt auf
Laut der Arbeitsstättenverordnung (§ 3a Absatz 1) hat der Arbeitgeber „dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden“. Diese Mindestvoraussetzungen gelten auch hinsichtlich der Temperaturen. Konkretisiert wird die Vorschrift in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) – genauer in den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Raumtemperatur ASR A3.5“. Danach soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26°C nicht überschreiten.
Maßnahmen bei mehr als 26 Grad
Doch das Wetter kennt die Vorgaben aus dem Arbeitsschutz nicht und hält sich entsprechend auch nicht daran. Daher kann es passieren, dass die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26°C führen. Für diesen Fall gilt: Überschreitet die Außenlufttemperatur 26°C und wird trotz entsprechender Sonnenschutzmaßnahmen auch eine Raumlufttemperatur von 26°C überschritten, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. In der ASR finden wir Hinweise darauf, was genau in Frage kommen kann: z.B. die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, die Lockerung der Bekleidungsregelungen oder die Bereitstellung geeigneter Getränke. Liegt die Raumlufttemperatur über 30°C sind diese Maßnahmen zwingend zu ergreifen. Wird sogar eine Raumlufttemperatur von 35°C überschritten, dann müssen technische (z.B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische (z.B. Entwärmungsphasen) oder persönliche (z.B. Hitzeschutzkleidung) Maßnahmen getroffen bzw. geeignete Pausen eingelegt werden.
Besonderer Schutz für Freiluftjobs
Auch wenn man an heißen Tagen im Büro sehr leidet – die gesundheitlichen Folgen für Beschäftigte, die im Freien tätig (immerhin fast jeder Siebte) und der Sonne oft schutzlos ausgeliefert sind, sind um einiges ärger. Sonnenstiche, Hitzschläge und Hauterkrankungen haben in den letzten Jahren laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für bis zu 40.000 Fehltage gesorgt. Die gute Nachricht: Im letzten Jahr trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft. Hierin ist geregelt, dass der Arbeitgeber für Beschäftigte, die regelmäßig im Freien arbeiten und dabei intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr am Tag ausgesetzt sind, ein besonderes Angebot zur Vorsorge anbieten muss, zum Beispiel durch Sonnensegel oder Verlagerung der Arbeitszeit.
Die Technische Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur ASR A3.5 finden Sie hier: