Schwarzarbeit

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Das bisschen Schwarzarbeit

Schwarzarbeit kann durchaus lukrativ scheinen. Keine Steuern, keine Sozialversicherungsabgaben. Alles bar auf die Hand. Dass Schwarzarbeit aber verboten ist, weiß jeder und soll hier auch nicht thematisiert werden. Manchmal kann es aber auch sein, dass der Arbeitnehmer für die Schwarzarbeit nicht verantwortlich ist. Es ist gibt nämlich durchaus Arbeitgeber, die offiziell nur einen Teil des Gehaltes auszahlen und der Rest läuft dann so „nebenbei“. Das ist hier geschehen. Ein Versicherter war auf einer Großbaustelle als Einschaler tätig und wurde von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft anerkannte einen Arbeitsunfall und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden. Der 51-jährige Verletzte aus dem Landkreis Offenbach verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.

Dies konnte ihm aber nicht helfen, denn Verletztengeld wird nur nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt gezahlt. Zwar gab es vorliegend durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Zeugenaussagen Anhaltspunkte dafür, dass nur ein Teil des Gehaltes als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vergütet wurde und der andere Teil halt eben unter der Hand floss. Der Versicherte konnte vorliegend aber nicht beweisen, dass er tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe.

Das Landessozialgericht Hessen musste sich mit Urteil vom 25.10.019 Az. L 9 U109/17 also nicht mit der Frage beschäftigen, ob bei der Bemessung des Verletztengeldes, Einnahmen aus Schwarzarbeit zu berücksichtigen sind.

Vermutlich nicht. Und dies dürfte für alle Bereiche gelten, bei denen Leistungen gezahlt werden, die ihre Grundlage im sozialversicherungspflichtigen Einkommen haben. Beispielhaft sei hier nur das Arbeitslosengeld genannt.

Also am besten sauber abrechnen, dann gibt’s auch keine bösen Überraschungen beim Verletztengeld!

23. Januar 2020

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