Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2019 (Az. 8 AZR 125/18) entschieden, dass unwirksame Versetzungen den Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichten. Bei einer rechtswidrigen Versetzung kommt insbesondere der Ersatz finanzieller Nachteile in Betracht, die durch die betrieblich veranlasste Begründung eines Zweitwohnsitzes entstanden sind. Konkret ging es vorliegend u. a. um eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer für Heimreisen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 10.11.2017 (Az. 10 Sa 964/17) aufgehoben. Das LAG Hessen gewährte dem klagenden Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nur die Kosten für eine Zugfahrt und dies auch nur alle zwei Wochen. Es berief sich dabei auf die Regelungen der Trennungsgeldverordnung für Beamte. Doch worum ging es?
Der Arbeitnehmer war seit fast 20 Jahren als Metallbaumeister im Betrieb der Arbeitgeberin in Hessen beschäftigt, als sie sich dazu entschloss, den mittlerweile 52-jährigen an die Niederlassung in Sachsen - zunächst befristet auf zwei Jahre - zu versetzen. Mit dieser personellen Maßnahme war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte vor dem Arbeitsgericht. Gleichzeitig arbeitete er zunächst gemäß der Versetzung der Arbeitgeberin in Sachsen.
Während dieser Zeit wohnte der Arbeitnehmer in einer Zweitwohnung zur Miete und pendelte jeden Freitag mit seinem privaten PKW nach Hause.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Versetzung und bekam Recht. Das Gericht stellte dabei fest, dass die Versetzung von Anfang an unwirksam war. Der Arbeitgeberin gelang es nicht, die Notwendigkeit der Versetzung darzulegen. Zudem wäre einem deutlich jüngeren Kollegen die Versetzung eher zumutbar gewesen. Die Arbeitgeberin hat hier also im Rahmen ihres Direktionsrechts, ihr billigendes Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt.
Das Bundesarbeitsgericht legte bei seiner Entscheidung die Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zu Grunde. Diese Regelungen hätte das LAG Hessen bei der Schätzung des eingetretenen Schadens berücksichtigen müssen.