Riskante Rückkehr: Wenn Kollegen nach dem Urlaub im Risikogebiet wieder in den Betrieb kommen

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In einigen Bundesländern sind die Ferien schon wieder vorbei. Täglich kommen Urlauber zurück zur Arbeit. Je nachdem, wo sie waren, bestehen Fragen bei allen Beteiligten, insbesondere seit die Zahl der Neuinfektionen wieder besorgniserregend steigt. Wir schauen uns einige davon an.

Was ist eigentlich ein Risikogebiet?

Hierbei handelt es sich um Staaten oder Regionen, in denen eine hohe Infektions- und dementsprechende Ansteckungsgefahr mit dem Virus SARS-CoV-2 besteht. Welche das sind, legt die Bundesregierung zusammen mit dem RKI fest.

Droht nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet automatisch Quarantäne?

Bisher galt: Wer aus Risikogebieten kommt, muss sich direkt für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt melden. Möglich war auch, stattdessen ein negatives Testergebnis vorzulegen, das höchstens 48 Stunden alt ist. 

Seit letzter Woche können Urlauber die Quarantäne vermeiden, denn jetzt ist es Pflicht, sich nach der Rückkehr nach Deutschland kostenlos auf das Virus testen zu lassen. Fällt dieser Test negativ aus, ist keine Quarantäne notwendig. Fällt er positiv aus – auch wenn der Betroffene keine Symptome verspürt – muss der Hausarzt die weiteren Vorkehrungen treffen. Wer den Test einfach gar nicht erst macht, aus welchen Gründen auch immer, riskiert ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro.

Darf der Arbeitgeber auch nochmal einen Corona-Test verlangen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um andere Mitarbeiter vor Infektionen im Betrieb zu schützen. Gibt es also konkrete Anzeichen dafür, dass ein Rückkehrer infiziert sein könnte, kann er ihm die Beschäftigung verweigern. Solche Anhaltspunkte liegen z.B. vor, wenn der Betroffene typische Krankheitssymptome aufweist. Mit einem ärztlichen Attest bzw. dem negativen Testergebnis kann man hier natürlich gegensteuern bzw. den Verdacht entkräften. 

Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Infektion in einem Risikogebiet verweigern?

Wer krank ist, ist krank – so einfach ist es rechtlich gesehen leider nicht. Es kann tatsächlich passieren, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlieren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene selbst schuld daran ist, dass er nicht arbeiten kann. Das setzt jedoch voraus, dass sich derjenige leichtfertig oder sogar vorsätzlich Risiken ausgesetzt hat in einer Weise, die gravierend gegen „das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten“ verstößt, so die Rechtsprechung. Allein eine Reise in ein Risikogebiet spricht nicht für einen solchen Verstoß. Wer also während des Urlaubs im Risikogebiet die empfohlenen Verhaltensregeln zur Minimierung des Infektionsrisikos eingehalten hat und dennoch erkrankt ist, kann die Lohnfortzahlung trotzdem beanspruchen.

Wie sieht es aus mit Abmahnung oder Kündigung?

Eine Abmahnung oder Kündigung kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Bisher gibt es keine Entscheidung darüber, ob eine Reise in ein Risikogebiet als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers angesehen werden kann. Die arbeitsrechtlichen Maßnahmen müssen immerhin auch verhältnismäßig sein. Letztendlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, was gerechtfertigt ist und was nicht.

11. August 2020

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