Ohne Schicht keine Schichtzulage

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Schichtzulage

Dies gilt auch für Betriebsräte. Grundsätzlich dürfen Betriebsratsmitgliedern durch ihr Amt oder durch die Amtsübernahme keine Nachteile entstehen. Dies gilt auch für Schichtzulagen. Doch wie lag der Fall hier?

Vorliegend geht es um die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds. Der Kläger, hier also unser Betriebsrat, war vor der Amtsübernahme als Dreher im 3-Schichtbetrieb mit entsprechenden Schichtzulagen beschäftigt. Das Betriebsratsamt übt er in Tagschicht aus, erhält aber weiterhin die Schichtpauschale in Höhe von 1.013, 75 € brutto. Das monatliche Bruttogehalt beträgt folglich 7.400 € brutto.

Soweit so gut. Der Kläger erhielt also die Schichtzulage, obwohl er nicht mehr im Schichtdienst beschäftigt war. Damit erhielt er durch die Amtsübernahme keine Nachteile nach § 78 Satz 2 BetrVG. Er erhält als Betriebsrat weiterhin das Gehalt nach dem Lohnausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG.

Wegen Auftragsmangels wird der Schichtbetrieb im Jahr 2017 eingestellt und die Beschäftigtenzahl deutlich reduziert. Die Zahlung der Schichtzulagen stellt der Arbeitgeber für alle Beschäftigten ein – folglich auch für das Betriebsratsmitglied, also den Kläger. Dieser verlangt nun die Weiterzahlung der Schichtzulagen.

Mit Urteil vom 17.09.2019 Az. 19 Sa 15/19 entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Schichtzulage hat. Zur Begründung berief es sich auf eine „hypothetische Betrachtung“. Bedeutet, dass der Kläger genau das gleiche Gehalt bekommen muss, wie vergleichbare Arbeitnehmer. Diese hypothetische Betrachtung kann aber auch negativ ausfallen. Und dies war vorliegend der Fall. Denn wegen Schließung des Produktionsbereichs und Einstellung der Schichtarbeit entfiel die Schichtzulage auch für alle anderen Arbeitnehmer in diesem Bereich. Und somit eben auch für den Kläger. Eine Weiterzahlung der Schichtzulage würde zudem gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG führen, welcher nicht mit dem Ehrenamtsprinzip vereinbar wäre, so das LAG Baden-Württemberg.

13. Februar 2020

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