Nimm dein Kind einfach mit

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Betreuungsbedürftigkeit 

Viele kennen das Problem. Gerade Alleinerziehende sind hiervon betroffen. Wer keine Angehörigen oder Freunde und Bekannte hat, die im Einzelfall aushelfen können, sieht sich mit dieser Situation konfrontiert. Das eigene Kind erkrankt. Der Arzt stellt die Betreuungsbedürftigkeit fest und ich weiß nicht, wer sich um mein Kind kümmern soll. Das Ganze wird umso bedeutender, wenn ich gerade erst meine neue Arbeitsstelle angetreten habe und noch in der Probezeit bin, also alles vermeiden möchte, was mein Arbeitsverhältnis gefährden könnte. Kurz überlegt und zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Nehme ich das erkrankte Kind mit zur Arbeit, komme ich meiner Arbeitspflicht nach und kann mich gleichzeitig noch um mein Kind kümmern.

So geschehen bei einer Altenpflegefachkraft. Diese nahm ihre erkrankten Kinder zeitweise mit zur Arbeit. Einige Tage später erkrankte sie daraufhin selber. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage mit dem Ziel, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist einhält.

Das Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 09.04.2019 Az.: 3 Ca 642/19 musste sich also mit der Frage beschäftigen, ob das Verhalten der Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Nein sagte das Arbeitsgericht Siegburg. Ein Grund für eine außerordentlich Kündigung liegt nicht vor. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch wenn das Verhalten sicherlich eine Pflichtverletzung darstelle. Auch vor dem Hintergrund einer möglichen Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten. Ein wichtiger Grund liege jedoch nicht vor. Das Arbeitsverhältnis endete daher nicht fristlos, sondern mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.

15. Juni 2020

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