Nicht ohne den Gesamtbetriebsrat: Mitbestimmung bei Nutzung von Microsoft Office 365

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Die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 mit der Möglichkeit einer zentralen Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer erfordert aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung, für die der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Das entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (8.3.2022 - 1 ABR 20/21). Ein örtlicher Betriebsrat hatte geklagt, weil er sich übergangen gefühlt hatte. Ohne Erfolg, so der Beschluss.

Das war passiert:

Die Arbeitgeberin unterhält mehrere Betriebe mit jeweils eigenen Betriebsräten sowie übergreifend einen Gesamtbetriebsrat. Sie wollte die Nutzung von Microsoft Office 365 einführen und beabsichtigte, das Softwarepaket in sämtlichen Betrieben zu nutzen. Das gesamte Unternehmen sollte für die Datenverarbeitung als ein Mandant mit zentraler Administration geführt und die dabei erstellten und erhobenen Daten in einer einheitlichen Cloud gespeichert werden. Der Gesamtbetriebsrat stimmte dem unternehmensweiten Einsatz zu und alle waren zufrieden … Alle? Nein! Ein von unbeugsamen Galliern bevölkertes Dorf hörte nicht auf, dem Eindringling Widerstand zu leisten. Was auf diesen Fall übertragen und übersetzt heißt: Ein örtlicher Betriebsrat fühlte sich in seinen Rechten verletzt und zog vor Gericht. Er ist der Ansicht, er habe bei der Einführung und Anwendung des Softwarepakets zumindest in Teilen mitzubestimmen. Für eine unternehmensweit einheitliche Regelung bestehe keine zwingende technische Notwendigkeit. Die zentralen Administrationsrechte könnten – zumindest für einige Module – auf betrieblicher Ebene geregelt und die Anwendung in den einzelnen Betrieben unterschiedlich ausgestaltet werden.

Das entschied das Gericht:

Der örtliche Betriebsrat blieb in allen Instanzen erfolglos. Er war nicht hinsichtlich seiner Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt worden. Zwar handelt es sich bei der Software um eine technische Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift („Überwachung der Arbeitnehmer“). Wegen der zentralen Datenspeicherung und Zugriffsmöglichkeit auf die Daten durch die Administratoren vom Hauptsitz aus, ist jedoch der Gesamtbetriebsrat zuständig, so die Erfurter Bundesrichter.

Durch die zentrale Vergabe der Administrationsrechte besteht die Möglichkeit einer Kontrolle des Nutzungsverhaltens von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben. Eine solche Überwachungsmöglichkeit verlangt aus technischen Gründen zwingend eine betriebsübergreifende Regelung. Der Umstand, dass bei einzelnen Modulen benutzerbezogene Einstellungen vorgenommen werden könnten, ist unbeachtlich. Denn: Die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeigneten Komponenten oder Funktionen sind technisch nicht auf bestimmte Personen oder Personengruppen einschränkbar. Sie liegen ausschließlich beim zentralen Administrator. (I.H.)

03. August 2022

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