Neue Regelung konkretisiert und verbessert Arbeitsschutz

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Derzeit sind bundesweit erneut steigende Infektionszahlen hinsichtlich Corona zu verzeichnen. Verbindliche und klare Vorgaben, wie Unternehmen ihre Mitarbeiter vor Infektionen schützen müssen, sind wichtiger, als je zuvor. Zwar hat das Bundearbeitsministerium bereits im Frühjahr den SARS-CoV-Arbeitsschutzstandard auf den Weg gebracht. Dieser enthielt allerdings viele unklare, weiche Formulierungen und wurde daher auch gerne als „zahnloser Tiger“ bezeichnet. Diese Lücke schließt nun die neue Arbeitsschutzregel SARS-CoV-2, die das Bundesarbeitsministerium am 10.08.2020 vorgestellt hat. Die neue Regel konkretisiert den Arbeitsschutzstandard und enthält zahlreiche Maßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung.

Ziel der Arbeitsschutzregel

Das Ziel der Regel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen und Infektionsketten zu unterbrechen. Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist befristet auf den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Ergeben sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die Einfluss auf die notwendigen Schutzmaßnahmen haben, wird die Regel angepasst.

Vorteil für den Arbeitgeber

Außer gesunder Mitarbeiter: Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Kontrolle von Aufsichtsbehörden, die im Falle eines Falles schon mal richtig teuer werden können, brauchen nicht gefürchtet zu werden.

Was wird geregelt?

Die Arbeitsschutzregel bestimmt, dass zunächst technische Schutzmaßnahmen (z.B. Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen) umgesetzt werden müssen, um eventuelle Gefährdungen und Gefahren abzuwenden. Es folgen organisatorische (z.B. Veränderung des Arbeitsablaufs) und erst, wenn diese nicht möglich sind, persönliche Maßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstung). Im Arbeitsschutz kennt man diese Reihenfolge aufgrund der Anfangsbuchstaben auch als TOP-Prinzip (technisch, organisatorisch, persönlich). Die verschiedenen Maßnahmen sind sachgerecht miteinander zu verknüpfen (§ 4 Nr. 4 ArbSchG). Welche dieser Umsetzungen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll und angezeigt sind, ist abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.

Darüber hinaus ist nun geregelt, dass in Zeiten der Pandemie die Gefährdungsbeurteilungen für jeden Arbeitsplatz zu überprüfen und anzupassen sind. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (vgl § 5 Abs. 2 ArbSchG) dementsprechend nicht mehr aus.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit und die Integration der im Homeoffice befindlichen Beschäftigten in betriebliche Abläufe sowie die aufgrund der epidemischen Lage zusätzlich zu betrachtenden psychischen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber hat insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern. Geeignete Maßnahmen hierfür sind beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.

Beteiligung des Betriebsrats

Nach Punkt 3 Absatz 2 Satz 2 der Regelung ist der Betriebsrat bei der Umsetzung des Prozesses zu beteiligen. Betriebs- und Personalräte sind dadurch in der Lage, die Schutzrechte der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern im Notfall sogar zu erzwingen (vgl. § 87 Abs. 1 Nr, 7 BetrVG).

Download Arbeitsschutzregel SARS-CoV-2

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=8

19. August 2020

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