
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 05.11.2019 – 7 TaBV 1728/19) musste sich nun mit einem solchen Fall beschäftigen.
Der Betriebsrat verlangte, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit abberufen werden solle. Sie mache keinen ordentlichen Job mehr und setze sich nicht ausreichend für den Arbeitsschutz im Betrieb ein. Der Arbeitgeber teilt diese Einschätzung nicht. Der Betriebsrat rief daher die Einigungsstelle an und leitete das Beschlussverfahren nach § 100 Arbeitsgerichtsgesetz ein. Er war der Meinung, ihm stehe ein Initiativrecht für die Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu.
Betriebsrat hat kein Initiativrecht
Das LAG Berlin-Brandenburg ist zunächst davon ausgegangen, dass eine Einigungsstelle nicht offensichtlich unzulässig ist. Allerdings berief es sich auf den Wortlaut des § 9 Abs. 3 ASiG. Danach sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit der Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Und das Wort „Zustimmung“, so das LAG, setze nun einmal eine erste Handlung des Arbeitgebers voraus. Denn nur dann könne der Betriebsrat „zustimmen“. Wir kennen dies aus § 99 BetrVG. Außerdem ist nicht in jedem Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG auch gleichzeitig ein Initiativrecht enthalten, z. B. bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das LAG stellte im Ergebnis also fest, dass der Betriebsrat vorliegend kein Initiativrecht habe. Das kann aber auch durchaus anders gesehen werden, denn:
Nach dem Sinn und Zweck des § 87 BetrVG könnte man davon ausgehen, dass ein Initiativrecht des Betriebsrats für die Abberufung eines ungeeigneten Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bestehe. Es könnte eine Regelungslücke vorliegen, die dahin geschlossen werden müsse, dass dem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Abberufung zustehen müsse, wenn er die Eignung oder Kooperationsbereitschaft der Fachkraft für Arbeitssicherheit bestreite.
Was richtig ist, hat bisher das BAG noch nicht entschieden. Da somit vorliegend von einer ungeklärten Rechtsfrage auszugehen ist, war die Einigungsstelle einzusetzen. Sie entscheidet nun über ihre Zuständigkeit selbst.
Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Landesarbeitsgerichte dieser oder der anderen Meinung anschließen. Eine Entscheidung des BAG ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit.