Kurzarbeit bzw. das gezahlte Kurzarbeitergeld bedeutet für Arbeitnehmer finanzielle Einschränkungen. Besonders betroffen sind hier die Mitarbeiter, die ohnehin nicht viel verdienen. Doch wie sieht das eigentlich bei den Auszubildenden aus? Müssen auch sie auf einen Teil ihres geringen Gehalts verzichten?
Was gilt für Auszubildende?
Kurzarbeit bzw. das gezahlte Kurzarbeitergeld bedeutet für Arbeitnehmer finanzielle Einschränkungen. Besonders betroffen sind hier die Mitarbeiter, die ohnehin nicht viel verdienen. Doch wie sieht das eigentlich bei den Auszubildenden aus? Müssen auch sie auf einen Teil ihres geringen Gehalts verzichten?Durch die Corona-Krise werden die Arbeitnehmer in Deutschland auf eine harte Probe gestellt. So sind beispielsweise derzeit laut Bundesagentur für Arbeit rund 4,2 Millionen von ihnen in Kurzarbeit. Diese Maßnahme verhindert zwar einerseits zunächst Entlassungen, bedeutet andererseits aber auch finanzielle Einbußen. Denn das gezahlte Kurzarbeitergeld entspricht nur zwischen 60-80% des Netto-Entgelts. Für Mitarbeiter mit einem niedrigen Einkommen, ist das besonders schwierig. Auch Auszubildende verdienen ja bekanntlich nicht viel. Doch die gute Nachricht ist: Ihnen gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden.
Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) sind die Ausbildenden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Ausbildungsziel in der vorhergesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Der Ausbildungsbetrieb muss zu diesem Zweck alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er z.B. folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn wirklich alle erdenklichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Leider kein Einzelfall! Denn: Wegen des Corona-Virus haben viele Ausbildende kaum Alternativen, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. Sollte dieser Fall eintreten, müssen die jungen Leute dennoch nicht um ihr Gehalt bangen – zumindest zunächst. Denn: Auszubildende haben Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. Sind diese jedoch abgelaufen, kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gezahlt werden.