Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit?

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Kaum ist Pfingsten vorbei, stehen in einigen Bundesländern auch schon die Sommerferien vor der Tür. Bei vielen Arbeitnehmern heißt das: „Ab in den verdienten Urlaub!“. Schließlich haben wir laut Gesetz einen Mindestanspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Doch Vorsicht: Die Corona-Krise hat zahlreiche Unternehmen zur Einführung von Kurzarbeit gezwungen bis hin zu Kurzarbeit Null. Werden durch die Reduzierung der Arbeitszeit jetzt auch die Urlaubstage gekürzt nach dem Motto: Wer nicht arbeitet, braucht sich auch nicht zu erholen? Was hier der Stand der Dinge ist, erfahren Sie jetzt bei uns.

Kürzungen nur bei Wegfall von ganzen Arbeitstagen

Eine konkrete rechtliche Regelung als Antwort auf unsere Frage, wie sich der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit berechnet, finden wir nicht. Lediglich Hinweise gibt die Rechtsprechung: Im November 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil (08.11.2012, C-229/11) entschieden, dass Urlaubsansprüche in der Tat nur dann entstehen, wenn der Mitarbeiter auch eine Arbeitsleistung erbracht hat. Danach kann der gesetzliche Urlaubsanspruch in Zeiten von Kurzarbeit entsprechend dem Anteil der tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt werden. Allerdings, so die Richter, gilt dies nur, wenn ganze Arbeitstage in einer Woche wegfallen. Reduzieren sich nur die täglichen Arbeitsstunden, bleibt der Urlaubsanspruch gleich.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (19.03.2019, 9 AZR 315/17) geht in die gleiche Richtung. Hier wurde vor einiger Zeit entschieden, dass sich der Jahresurlaub für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses anteilig reduzieren kann. Hier ging es zwar nicht um Kurzarbeit, sondern um ein Sabbatical. Die die grundsätzlichen Schlussfolgerungen sind jedoch dieselben.

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Viele Betrieb mussten aufgrund der Situation nicht nur Arbeitszeit verkürzen, sondern sogar die sogenannte Kurzarbeit Null anordnen, z.B. bei einer Betriebsschließung. In diesen Fällen wird gar nicht mehr gearbeitet. Laut EuGH erhalten die Mitarbeiter für diese Zeiten auch keinen Urlaubsanspruch. Das ist rechtlich zwar irgendwo nachvollziehbar, im betrieblichen Alltag jedoch wie so oft unbefriedigend. Denn: Die meisten Arbeitnehmer nehmen die momentane Situation als sehr belastend wahr und empfinden die arbeitsfreien Tage und Wochen durch Kurzarbeit Null alles andere als erholsam im Sinne eines Urlaubs.

Berechnung und Urlaubsentgelt

Nach der Rechtsprechung des EuGHs wird der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit wie bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis zeitanteilig berechnet (ebenso LAG Hamm, 30.08.2017, 5 Sa 626/17) Die Formel heißt: „Nominale Anzahl der Urlaubstage mal tatsächliche Arbeitstage pro Woche geteilt durch Arbeitstage pro Woche“. Dementsprechend verkürzt sich dadurch zwar der Urlaub, nicht jedoch die Höhe des Urlaubsentgelts, so das Gesetz. Laut § 11 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz bleiben „Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht“.

Unser Tipp

Wie oben bereits erwähnt, gibt es in Deutschland keine gesetzliche Norm, die das Kürzen von Urlaubsansprüchen regelt. Die genannten Rechtsprechungen können zwar Hinweise liefern, wie zu verfahren sein könnte. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Corona-Krise hierzulande eine völlig neue Situation entstanden ist, die bisher keiner Gerichtsentscheidung zu Grunde lag. Eine 1:1 Anwendung kommt daher nicht in Frage. Sollte es also um die Kürzung des Urlaubs in Ihrem Betrieb gehen, nehmen Sie das nicht selbstverständlich hin und lassen es sogar notfalls anwaltlich überprüfen. Oder gibt es bei Ihnen vielleicht einen Tarifvertrag, der diesen Fall regelt? Übrigens: Auch das Abschließen einer Betriebsvereinbarung zu diesem Thema kommt in Frage, siehe § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Damit gehen Sie auf Nummer Sicher!

05. Juni 2020

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