Keine Pauschale für den Arbeitnehmer

Blog Arbeitsrecht 400×225

Wir kennen sie fast alle: die Unkostenpauschale aus dem Verkehrsunfall. Hier hat der Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch auf Zahlung einer Unkostenpauschale. In der Regel sind dies 25 €, im Einzelfall auch mal mehr. Hintergrund dieser Pauschale ist, dass der Geschädigte einen angemessenen Ausgleich für Porto, Telefonkosten etc. bekommt. Doch wie sieht die Sache im Arbeitsrecht aus? Kann auch hier der Arbeitnehmer eine Verzugspauschale verlangen, wenn der Arbeitgeber z. B. das Gehalt zu spät überweist?

Die bisherige Rechtsprechung

Der Kläger ist seit 2002 als Baumaschinenführer beschäftigt. Ihm stand aus einem Überleitungstarifvertrag eine „Besitzstandszulage“ von rund 130 € im Monat zu, die seine Arbeitgeberin nur zum Teil zahlte. Er klagte erfolgreich auf den vollen Betrag. Wegen des Verzugs seiner Arbeitgeberin erhielt er für die Monate Juli bis September 2016 zusätzlich drei Pauschalbeträge von jeweils 40 € zugesprochen. Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber und zog bis vor das BAG.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG – Urteil vom 25.09.2018, Aktenzeichen 8 AZR 26/18 – musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob es eine solche Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht gibt. Und hier machten es sich die Richter am BAG nicht schwer und griffen auf den alten Grundsatz „lex specialis vor lex generalis“ zurück: nach diesem Grundsatz geht das speziellere Gesetz dem allgemeinen Gesetz vor. Und das speziellere Gesetz ist laut BAG das Arbeitsgerichtsgesetz, wonach gemäß § 12a Abs. 1 ArbGG die im Prozess obsiegende Partei, hier also der Arbeitnehmer, keinen Anspruch auf „Entschädigung wegen Zeitversäumnis“ hat. Diese Vorschrift, so das BAG, gilt auch für Ansprüche auf Kostenerstattung und schließt damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus, weil das Bürgerliche Gesetzbuch eben die allgemeinere Norm ist und hinter dem Arbeitsgerichtsgesetz zurücktritt. Schade, ist aber so...

29. Juli 2020

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