Kann der Chef zur Corona-Impfung zwingen?

Blog 1000×563 3G Am Arbeitsplatz 400×225

Endlich ist er da, der lang erwartete und mit vielen Hoffnungen besetzte Corona-Impfstoff. Die Impfungen in Deutschland und der EU haben bereits begonnen. Aber nicht alle Menschen sind begeistert und kündigen an, sich nicht impfen lassen zu wollen. Doch wie sieht das in den Betrieben aus? Kann ein Vorgesetzter verlangen, dass sich Angestellte impfen lassen?

Keine generelle Impfpflicht nach dem Infektionsschutzgesetz

Bisher gibt es nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 20) in Deutschland nur eine Impfpflicht für die Masernschutzimpfung. Gegen Masern müssen seit 1. März 2020 alle Kinder geimpft sein, die in Kindergärten oder Schulen gehen. Auch für medizinisches und pädagogisches Personal gilt diese Impfpflicht. Eine generelle Corona-Impfpflicht gibt es derzeit nicht. Dies könnte sich nur ändern, wenn eine ähnliche gesetzlichen Grundlage in Kraft träte. Eine solche ist jedoch aktuell nicht geplant, so die mehrfache Versicherung von Gesundheitsminister Spahn Das Infektionsschutzgesetz hält sich diese Möglichkeit offen.

Spezielle Impfpflicht für alle Arbeitnehmer?

Doch wie sieht es mit einer speziellen Impfpflicht, wie beispielsweise am Arbeitsplatz, aus? Auch hier ist laut Arbeitsrechtler eine allgemeine Verpflichtung zum Impfen derzeit eher unwahrscheinlich. Mehrere Argumente sprechen dagegen. Zwar könnte man an die Fürsorge- bzw. Schutzpflicht des Arbeitgebers für seine Belegschaft denken, die unter anderem in § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert ist. Danach hat der Arbeitgeber die Verpflichtung zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter und könnte in diesem Rahmen eine Impfpflicht anordnen. Dem steht jedoch das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf körperliche Unversehrtheit nach dem Grundgesetz (GG) entgegen. Eine Impfpflicht wäre ein zu großer Eingriff in diese Rechte, der nicht gerechtfertigt sei, so die Experten.

Zudem stehen dem Arbeitgeber andere Mittel zur Verfügung, um seine Angestellten ohne Corona-Impfung zu beschäftigen. Die Impfung hat derzeit keinen deutlichen Vorteil gegenüber anderen Schutzmaßnahmen. Momentane Hygienekonzepte, wie Abstandsregeln und das Tragen einer Maske sind ausreichend, um Angestellte vor einer Infektion zu schützen.

Last but not least könnte auch eine nachträgliche Vertragsänderung in Frage kommen, in der die Verpflichtung zur Impfung festgelegt wird. Das allerdings geht nicht ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers.

Spezielle Impfpflicht für bestimmte Arbeitnehmergruppen?

Bisher gab es auch für bestimmte Arbeitnehmergruppen keine Impfpflicht. Laut aktuellen Presseberichten bringt Bayerns Ministerpräsident Markus Söder jetzt wieder eine Impfpflicht für Pflegekräfte ins Spiel. Seiner Meinung nach gebe es gerade in diesem hochsensiblen und ansteckungsgefährdeten Bereich zu viele, die eine Impfung gegen das Coronavirus verweigerten. Er fordert daher den deutschen Ethikrat auf, Vorschläge zu machen, ob und für welche Gruppen eine Impfpflicht denkbar wäre. Definitiv muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Impfung ein angemessenes und zumutbares Mittel ist.

13. Januar 2021

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder