
Die Neuregelungen im Überblick:
Vereinfachtes Wahlverfahren ausgeweitet, § 62 BetrVG
Das vereinfachte Wahlverfahren ist in Betrieben mit 5 bis 100 (bisher: 5-50) Jugendlichen/Auszubildenden verpflichtend. In Betrieben mit 101 bis 200 Jugendlichen/Auszubildenden können Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge reduziert, § 14 Abs. 4 BetrVG
In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Altersgrenze für Auszubildende von 25 Jahren gestrichen, § 60 BetrVG
Für das aktive und passive Wahlrecht von Auszubildenden zur Jugend- und Auszubildendenvertretung kommt es nur noch auf den Status als Auszubildender an. Die Altersgrenze für Auszubildende von 25 Jahren wird gestrichen. Damit wird der