Ist eine Kündigung per WhatsApp zulässig?

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Dass es Menschen gibt, die über WhatsApp eine Beziehung beenden bzw. mit der/dem PartnerIn „Schluss machen“, ist inzwischen bekannt. Das ist zwar nicht schön, aber erlaubt. Doch wie sieht es aus, wenn es sich hier nicht um eine private Freundschaft handelt, sondern um eine Geschäftsbeziehung? Darf die auch auf diesem Wege beendet werden? Lesen Sie hier, wie das Landesarbeitsgericht in München diese Frage beantwortet hat.

Das ist passiert

Ein Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter fristlos, da er unter Alkoholeinfluss am Arbeitsplatz erschienen war. Zu diesem Zweck hatte er die unterschriebene Kündigung mit seinem Mobiltelefon abfotografiert und per WhatsApp an den Arbeitnehmer gesendet. Dieser wehrte sich hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage. Seiner Meinung nach war die Kündigung mangels Schriftform, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) voraussetzt, ungültig. Der Arbeitgeber sah das anders: Er ist der Ansicht, der Mitarbeiter habe den Zugang der Kündigung vereitelt indem er sich geweigert hatte seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Ihm war also mehr oder weniger gar nichts anderes übriggeblieben, als auf diesem Wege das Arbeitsverhältnis zu beenden.

So entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht in München entschied im Sinne des Arbeitnehmers und erklärte die Kündigung per WhatsApp wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot der §§ 126 Abs. 1, 623 BGB gemäß § 125 Satz 1 BGB für nichtig (v. 28.10.2021 – 3 Sa 362/21).

Eine wirksame Kündigung hat grundsätzlich zwei Voraussetzungen: Die Schriftform muss gemäß § 623 BGB eingehalten worden und die Kündigung dem Empfänger zugegangen sein. Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Ein Arbeitsverhältnis kann nur mittels schriftlicher Kündigung beendet werden. Dieses Schriftformerfordernis ist erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet wurde. Nur durch die Unterzeichnung wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Eine per WhatsApp übermittelte Kündigungserklärung genügt dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB nicht, denn es handelt sich hierbei, vergleichbar mit einem Faxschreiben, lediglich um eine Ablichtung der Originalunterschrift, so das Urteil.

Die Originalurkunde hätte dem Empfänger zugehen müssen. Erhalten hat der Mitarbeiter jedoch nur die Kündigung in digitaler Form. Das Argument des Arbeitgebers, der Mitarbeiter habe sich geweigert, seine aktuelle Adresse mitzuteilen, hatte im dem Kündigungsschutzprozess kein Gewicht. Denn: Er hätte darlegen und im Fall des Bestreitens beweisen müssen, dass eine Kündigung auf dem Postweg nicht zugestellt werden konnte und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erfolglos zur Mitteilung seiner neuen Anschrift aufgefordert worden ist. Diesen Nachweis konnte er jedoch nicht erbringen. Das bloße Behaupten reichte nicht aus.

12. April 2022

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