Naturereignisse ziehen oft Schäden in katastrophalem Ausmaß nach sich – wie auch jetzt in vielen Teilen Deutschlands. Natürlich geht es den Leidtragenden in erster Linie um reine Existenzfragen, sowohl in wirtschaftlicher als auch in gesundheitlicher Hinsicht. Zu allem Übel treten aber auch noch weitere Probleme auf: Was ist, wenn ich jetzt nicht zur Arbeit komme, bzw. kommen kann? Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen? Vom Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Betroffene und Helfer bis hin zu Folgen beim Arbeitsausfall in geschädigten Betrieben – lesen Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Entgeltfortzahlung, ja – aber nur bei persönlicher Betroffenheit
Normalerweise heißt es: Wer keine Arbeitsleistung erbringt, bekommt auch kein Geld. Doch es gibt Ausnahmen. Denn diese Regel setzt ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber das Gehalt für einen Arbeitsausfall weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer, durch ein von ihm nicht zu vertretendes Ereignis, persönlich betroffen und ihm die Arbeitsleistung erst einmal nicht zumutbar ist, da er sich zunächst um seine eigenen Angelegenheiten kümmern muss (BAG v. 09.08.1982 - 5 AZR 823/80).
Etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitnehmer wegen dem Chaos auf den Straßen die Arbeit nicht oder zu spät erreicht. Zwar trifft den Betroffenen auch hier wegen der unerwartet aufgetretenen Störungen kein Verschulden. Er muss also mit keiner Abmahnung oder ähnlichem rechnen. Allerdings bekommt er die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht vergütet, denn er trägt grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko (BAG v. 09.08.1982 - 5 AZR 823/80).
Nicht vergessen: Der Arbeitgeber ist so schnell wie möglich über die jeweilige Situation zu informieren!
Auch Helfer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung
Ehrenamtlichen Helfer, wie z.B. THW, freiwillige Feuerwehr, DLRG, haben während des Einsatzes grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber. Das Geld kann sich das Unternehmen jedoch bei dem jeweiligen Träger des Katastrophenschutzes zurückholen. Dies ist in Spezialgesetzen bzw. in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Wird ein Katastrophenhelfer während seines Urlaubs zum Einsatz gerufen, hat der Arbeitgeber die Pflicht zur Nachgewährung des bereits erteilten Erholungsurlaubs (BAG v. 10.05.2005 - 9 AZR 251/04).
Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall in geschädigten Betrieben
Was gilt, wenn im Betrieb wegen des Hochwassers die Maschinen stillstehen oder sämtliche Computer ausgefallen sind? In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Das heißt: Auch wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringt – nach § 613 BGB muss der Arbeitgeber die Vergütung trotzdem zahlen (BAG v. 09.07.2008 - 5 AZR 810/07). Er kann in solchen Fällen jedoch sein Risiko minimieren, in dem er Kurzarbeitergeld bei der Bundesanstalt für Arbeit beantragt. Denn es handelt sich hier um ein unabwendbares Ereignis nach § 96 SGB III.
Kann mein Arbeitgeber mich zu Tätigkeiten der Schadensbeseitigung oder zu Überstunden verpflichten?
Grundsätzlich ja. Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise seinen Mitarbeitern auch nicht vereinbarte, geringwertigere Tätigkeiten zuweisen, um drohende Schäden abzuwehren. Natürlich muss er dabei die Verfassung des jeweiligen Arbeitnehmers berücksichtigen und darf ihm keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten zuweisen. Rechtsgrundlage ist hier die Treuepflicht aus § 242 BGB. Danach müssen Arbeitnehmer in derartigen Extremsituationen damit rechnen, zur Abwendung akuter Gefahren für den Betrieb herangezogen zu werden.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer anweisen, länger als die gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen, bei der Arbeitszeit zu arbeiten, allerdings nur in zumutbarem Maß. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 ArbZG. Er kann dies erst einmal einseitig durchsetzen, denn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ist in Notfällen eingeschränkt. Die Beteiligung des Betriebsrats sollte jedoch unverzüglich nachgeholt werden.