Gesundheit contra Datenschutz: Dürfen Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen?

Blog 1000×563 3G Am Arbeitsplatz 400×225

Diese Frage ist derzeit heiß umstritten. Zwar darf in jedem Restaurant gefragt werden: Genesen? Geimpft? Getestet? Aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus? Arbeitgeber fordern aus unterschiedlichen Gründen, dass Beschäftigte ihren Impfstatus preisgeben sollen. Doch das Gesetz sieht (noch) etwas anderes vor.

Der Gesundheitsminister tendiert zu „Ja“

Sicher wurde an der ein oder anderen Stelle schon über die Frage in unserer Überschrift diskutiert. Hochgekocht ist das Thema nun durch eine Äußerung des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn in der ARD-Sendung „Hart aber fair“, wo es ebenfalls um diese Frage ging. Jens Spahn hatte gesagt, er sei gerade hin- und hergerissen, ob man das Gesetz ändern solle, damit Arbeitgeber zumindest für die nächsten sechs Monate nach dem Impfstatus der Beschäftigten fragen dürften. Er neige in der Frage in zunehmendem Maße zu einem „Ja“. Schließlich müsse der Gesundheitsstatus an anderer Stelle auch nachgewiesen werden, z. B. in Restaurants. Und: Wenn alle im Großraumbüro geimpft seien, könne anders damit umgegangen werden, als wenn die Hälfte nicht geimpft sei.

Auch Arbeitgeber dringen auf Fragerecht

Die Arbeitgeberseite in der Wirtschaft tendiert ebenfalls in diese Richtung. Auch sie wünscht sich, den Gesundheitsstatus aktiv erfragen zu dürfen, um zielgenaue Maßnahmen zum Infektionsschutz aller ihrer Mitarbeiter einzuleiten und so den Arbeitsalltag besser planen zu können. Also: Gesundheitsschutz vor Datenschutz! Zudem sei es ihrer Meinung nach absurd, einerseits kostenlose Tests anbieten zu müssen, während ihnen andererseits die Feststellung des Impfstatus verboten ist.

Arbeitnehmerseite und Datenschützer sind dagegen

Gewerkschaften und Experten widersprechen und verweisen auf den Datenschutz. Die Abfrage wäre ein hochgradiger Eingriff in die Privatsphäre. Die Information, ob jemand geimpft ist, unterliegt, wie alle anderen Gesundheitsdaten der Beschäftigten, dem Datenschutz. Diese haben den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Und dass Gesundheitsdaten tabu sind, ist bekannt und wird geschätzt: Wenn jemand krank ist, muss er seinem Arbeitgeber zwar eine Krankschreibung oder ein Attest zukommen lassen. Den Grund der Erkrankung, also die Diagnose, muss er hingegen nicht mitteilen.

Sind Änderungen des Gesetzes möglich und denkbar?

Die derzeitige Gesetzeslage ist eindeutig: Aktuell dürfen Arbeitgeber Informationen über den Impfstatus nicht abfragen. Wie bereits erwähnt zählen Gesundheitsdaten zu den speziell geschützten besonderen Arten von personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung laut EU-Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich untersagt ist. Im engen Rahmen ermöglicht das Bundesdatenschutzgesetz Ausnahmen. Danach dürfen Gesundheitsdaten unter Umständen bei den Beschäftigen abgefragt werden, wenn das für die Ausübung des Berufs notwendig ist (z.B. Krankenhaus).

Da es gegenwärtig keine generelle gesetzliche Grundlage gibt, hat sich auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gegen eine Impfstatusabfrage ausgesprochen. Doch kann man das Gesetz nicht ändern? Grundsätzlich schon. Doch in diesem Falle sei das äußerst schwer realisierbar, so der Arbeitsrechtler Peter Wedde, in WDR Aktuell. Er ist der Ansicht, wenn so eine Vorgabe käme, würden sich ganz viele Menschen in ihren Rechten verletzt sehen und klagen. Das Verfassungsgericht müsste dann prüfen, ob es nicht andere Möglichkeiten gibt, die in Betrieben den Infektionsschutz gewährleisten. Und die gibt es, denn immerhin haben wir inzwischen Regeln wie Abstandhalten und Maskenpflicht.

Einen pragmatischen Vorschlag hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber. Seiner Meinung nach ist ein rechtssicheres Arbeitgeber-Auskunftsrecht grundsätzlich vorstellbar - allerdings nur in einer Übergangszeit, zu einem bestimmten Zweck und unter bestimmten Bedingungen, also etwa nur im Rahmen einer pandemischen Lage. Dabei dürfe der Arbeitgeber aber nur allgemeine Informationen erhalten, etwa im Rahmen einer 3G-Regelung. Wenn ein Arbeitgeber also sagt, er stelle Geimpfte, Genesene und Getestete gleich, dann muss er noch lange nicht wissen, welchen dieser drei Teilstati man erfüllt.

Es gibt also Argumente dafür und dagegen. Laut Pressemitteilungen will die Bundesregierung jetzt die Einführung eines Rechtsanspruchs für Arbeitgeber auf Auskunft von Beschäftigten über deren Impfstatus prüfen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Gesetzesänderung machen. Eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums bestätigt: "Die Gespräche dazu laufen."

Brandaktuell: Änderung der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO-2

Apropos Gesetzesänderungen: Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung für Unternehmen und ihre Beschäftigten verlängert und ergänzt. Die Verordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil ist bis einschließlich 24. November 2021 in Kraft. Ab 10. September gilt zusätzlich eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und Impfmöglichkeiten zu informieren. Außerdem müssen Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freigestellt werden. Des Weiteren kann der Arbeitgeber bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Eine entsprechende Auskunftspflicht gibt es jedoch auch hier derzeit nicht. Ansonsten gelten bestehende Regeln fort.

03. September 2021

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder