Gesetzliche Änderungen in Zeiten von Corona

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Täglich erreichen uns neue Informationen zu den Themen Corona, Covid 19 etc. Ob Kontaktverbot, Arbeiten im Homeoffice oder Maskenpflicht: Wir alle werden immer wieder mit neuen Herausforderungen konfrontiert, die unsere Anpassungsfähigkeit auf die Probe stellen. Doch nicht nur wir sind gezwungen uns auf die neuen Gegebenheiten einzustellen. Auch Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge werden der momentanen Situation entsprechend laufend erneuert oder geändert, um Standards zu setzen bzw. einheitliche Regelungen zu schaffen, an denen man sich orientieren kann und um das Gemeinwesen in bestimmten Bereichen funktionstüchtig zu halten. Was hier der Stand der Dinge ist, erfahren Sie jetzt bei uns:

Sicherstellung der Mitbestimmung: Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

In unserem Blogbeitrag vom 17. April hatten wir bereits darüber berichtet: Das Betriebsverfassungsgesetz soll geändert werden, damit die Beschlüsse während der Corona Pandemie rechtssicher gefasst werden können. Dies betrifft auch die Durchführung von audiovisuellen Betriebsversammlungen. Diese Gesetzesänderung wurde nun konkretisiert und zwar in § 129 BetrVG:

§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie":

Sicherung der Arbeit der Interessenvertretungen der Beschäftigten durch Video- und Telefonkonferenzen

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Sicherstellung der Wahlen: Novelle des Personalvertretungsgesetzes

Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Entwurf zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorgelegt. Wie darin ausgeführt, endet die Amtszeit des Personalrates laut Bundespersonalvertretungsgesetz spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die turnusmäßigen Neuwahlen stattfinden. Das Auftreten der Viruskrankheit Covid-19 kann jedoch zu ernstlichen Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung der derzeit stattfindenden Neuwahlen führen. Ob diese überall fristgerecht organisiert werden können, ist aufgrund der derzeitigen Situation (Abwesenheiten wg. Home-Office, Krankheiten etc.) fraglich. Mit dem Ablauf der Amtszeiten der bestehenden Gremien könnten dadurch jedoch personalvertretungslose Zeiten in erheblichem Umfang und von einiger Dauer entstehen. Diesen Fall regelt nun das neue Gesetz: Die im Amt befindlichen Personalvertretungen sollen dann die Geschäfte im Rahmen eines Übergangsmandats kommissarisch weiterführen. Zudem gibt es Erleichterungen bei der Beschlussfassung der Personalvertretungen, die dann auch mittels Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz möglich wird. Beide Maßnahmen wären bis zum 31. März 2021 befristet.

Arbeitszeitverordnung: Verlängerung der Höchstarbeitszeit

Um die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherstellen, haben Arbeitsminister Hubertus Heil und Gesundheitsminister Jens Spahn die „COVID-19-Arbeitszeitverordnung“ erlassen. Sie regelt, dass „systemrelevante“ Beschäftigte krisenbedingt bis zu zwölf Stunden täglich – also auch an Sonn- und Feiertagen – arbeiten dürfen. Dies betrifft insbesondere Mitarbeiter der Produktion und Transport von Waren des täglichen Bedarfs und Arzneien, der Gesundheitsdienste, der Energie- und Wasserversorgung, der Abfall- und Abwasserversorgung, der Dateninfrastruktur etc. Die Maßnahmen können nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden.

Achtung: Für private Paketzusteller gilt die Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit trotz des hohen Paketaufkommens übrigens nicht. Das hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden (09.04.2020, VG 4 L 132/20 u.a.)

Übrigens: Die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Die komplette Verordnung findet ihr unter folgendem Link des BMAS

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/arbeitszeitverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Corona-Sonderzahlungen für besonders gefordertes Personal

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Damit soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten z.B. im Verkauf, in der Pflege etc. anerkannt werden.

Übrigens: Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, wie sie jetzt in der Corona-Krise in vielen Unternehmen gewährt werden, unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie gelten derzeit erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Am 22. April 2020 hat sich die Bundesregierung auf eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes verständigt. Von der Erhöhung profitieren sollen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 % reduziert wird. Ab dem vierten Monat der Kurzarbeit erhalten diese Personen 70 % bzw. 77 % (mit Kind) Kurzarbeitergeld. Ab dem siebten Monat des Bezugs ist eine Erhöhung auf 80 % bzw. 87 % (mit Kind) geplant. Diese Regelung soll bis zum 31. Dezember 2020 befristet sein.

Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert

Vom 01.04. bis 31.10.2020 tritt laut Bundesagentur für Arbeit eine Sonderregelung in Kraft: Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Allerdings darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen. Die gelockerten Hinzuverdienstregelungen sollen Betroffenen im Kurzarbeitergeldbezug helfen, finanzielle Einbußen auszugleichen.

Arbeitsschutzstandard COVID 19: Konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben derzeit sehr hohe Priorität in den Betrieben. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat daher gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den "Arbeitsschutzstandard COVID 19" vorgestellt. Ziel ist es, einen betrieblichen Infektionsschutzstandard zu etablieren, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen enthält, um den Beschäftigten die größtmögliche Sicherheit zu geben. Der Standard gilt unmittelbar und sofort für die Betriebe, in denen nach wie vor gearbeitet wird oder in denen die Arbeit wieder aufgenommen wird.

Übrigens: Regelungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Den Arbeitsschutzstandard zum Downloaden findet ihr auf der Seite des BMAS

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Telefonische Krankmeldung nach wie vor möglich

Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) hat beschlossen, dass wegen der zum Teil noch fehlenden Schutzausrüstungen in Arztpraxen, Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege vorerst weiterhin nach telefonischer Anamnese für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen krankgeschrieben werden dürfen.

Kinderbetreuung in der Corona-Krise: Eltern bekommen Entschädigung

Der Bundesrat hat am 27.03.2020 dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Dieses sieht u.a. in § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz). eine Entschädigungsregelung für Eltern vor, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Einkommensverluste erleiden. Die Entschädigung des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt. Doch was ist, wenn die Kitas nun noch länger geschlossen bleiben? Laut Medienberichten laufen dazu derzeit Gespräche mit Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil (SPD) und Finanzminister Olaf Scholz (SPD). Gefordert wird eine Verlängerung der Zahlungen und eine Anhebung von 67 auf 80 % des Nettogehalts, also einen verlässlichen, finanziellen Ausgleich für die gesamte Zeit dieser Ausnahmesituation.

30. April 2020

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