Ende der Corona-Sonderregeln am 19.03.2022

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Bund und Länder haben sich im Rahmen ihres Öffnungsplans am 16.02.2022 darauf geeinigt, dass ab dem 20.03.2022 fast alle tiefgreifenden Corona-Schutzmaßnahmen entfallen. Damit werden viele Corona-Sonderregelungen außer Kraft treten, die Beschäftigte sowie Betriebsräte unmittelbar betreffen.

Welche Corona-Sonderregeln entfallen?

Die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen treten außer Kraft. Damit müssen Arbeitnehmer ihre Arbeit wieder in Präsenz verrichten. Jedoch können Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich die Arbeit im Homeoffice fortsetzen. Voraussetzung dafür ist, dass keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und Homeoffice im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt.

Darüber hinaus tritt die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz außer Kraft, sodass nicht immunisierte Arbeitnehmer nicht mehr einen negativen Test vor Beginn der Arbeitstätigkeit vorlegen müssen. Zugleich müssen Arbeitgeber den Beschäftigten nicht mehr zwei Mal pro Woche einen kostenlosen Test am Arbeitsplatz anbieten. Ebenfalls muss ein betriebliches Hygienekonzept nicht mehr erarbeitet werden.

Auch die Geltung des § 129 BetrVG ist auf den 19.03.2022 befristet. Ab dem 20.03.2022 entfällt folglich die Möglichkeit digitaler Betriebsratsversammlungen, digitaler Betriebsräteversammlungen sowie digitaler Jugend- und Auszubildenenversammlungen.

Welche Regelungen bleiben?

Weiterhin wird nach dem 20.03.2022 Betrieben, die von Arbeitsausfall betroffen sind, die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ermöglicht.

Außerdem tritt ab dem 16.03.2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Diese gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 müssen Beschäftigte den Nachweis einer vollständigen Impfung erbringen. Über arbeitsrechtliche Folgen eines fehlenden Impfnachweises entscheidet dann das Gesundheitsamt. Die Regelung gilt bis zum 01. Januar 2023.

Aktuelle Entwicklungen

Die Beschlüsse von Bund und Ländern im Rahmen des Öffnungsplans müssen von den Bundesländern umgesetzt werden. Daher ist es möglich, dass einzelne Bundesländer abweichende Regelungen treffen, die an das jeweiligen Infektionsgeschehen angepasst sind.

Aufgrund steigender Infektionszahlen möchte die Ampelkoalition bestimmte Regelungen auch nach Ablauf des 19.03.2022 verlängern. Das geplante Gesetzgebungsvorhaben des Gesundheitsministeriums wurde am 09.03.2022 veröffentlicht und beinhaltet zwei Hauptregelungen: Basismaßnahmen und Hotspotmaßnahmen. Basismaßnahmen wie eine Testpflicht in Bereichen mit vulnerablen Gruppen können durch die Landesregierungen angeordnet werden. Zudem können nach der Hotspotregelung in einzelnen Städten oder größeren Regionen weiterergehende Einschränkungen wie beispielsweise eine 2G-Beschränkungen erlassen werden. Diese Regelung soll bis zum 23.09.2022 gelten.

Außerdem sollen nach einem Entwurf des Arbeitsministeriums bestimmte arbeitnehmerschützende Vorschriften im Betrieb über den 19.03.2022 hinaus gelten. Dies betrifft Vorschriften zum Abstand, einer medizinischen Maskenpflicht sowie regelmäßiges Lüften. Nach dem Entwurf sollen Arbeitgeber zudem Homeoffice in Erwägung ziehen, wenn die betriebliche Situation eine rasche Ausbreitung des Virus fördert.

Es bleibt in den nächsten Tagen daher die Entscheidung des Bundestages abzuwarten, ob und inwieweit die geplanten Beschränkungen tatsächlich beschlossen werden.

14. März 2022

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