Einschränkung von Befristungen – späte Umsetzung des Koalitionsvertrages

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Bereits im Koalitionsvertrag von 2018 war es ein Ziel der Regierungsparteien die sachgrundlose Befristung weiter einzuschränken, denn hiervon wird in der Praxis immer noch häufig Gebrauch gemacht. Laut dem aktuellen Regierungsentwurf für die Änderung des Befristungsrechts erfolgten Neueinstellungen im Jahr 2019 in 37 Prozent der Fälle nur befristet. Vor allem junge Berufseinsteiger sind betroffen und erfahren eine hohe Planungsunsicherheit direkt zu Beginn des Berufslebens. Was eigentlich als Ausnahme geplant war, ist längst zur Normalität geworden. Die Gründe für eine sachgrundlose Befristung sind dabei unterschiedlich. Den möglichen gesetzlichen Spielraum nutzen die Arbeitgeber entsprechend aus.

Die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Einschränkungen sollen nun kurz vor Ende der Legislaturperiode doch noch in die Tat umgesetzt werden. Wir erklären kurz die wichtigsten Punkte des Gesetzesentwurfs:

Aktuelle Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung für die maximale Dauer von zwei Jahren möglich. Im Rahmen der Höchstdauer darf das befristete Arbeitsverhältnis dreimalig verlängert werden.

Wie sieht der Entwurf konkret aus?

Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll die sachgrundlose Befristung weiter eingeschränkt und wieder zur Ausnahme gemacht werden. Sachgrundlose Befristungen sollen nach dem Entwurf nur noch bis zu 18 Monaten, anstatt bislang bis zu 24 Monaten, möglich sein. Zudem ist dann, bis zu dieser Gesamtdauer, nur noch eine einmalige Verlängerung möglich.

Sachgrundlose Befristungen sollen auf Neueinstellungen begrenzt bleiben. Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 75 Beschäftigten dürften zudem maximal 2,5 Prozent ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sachgrundlos befristen. Bei Überschreiten dieser Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen. Im Arbeitsvertrag muss angegeben sein, dass es sich um einen sachgrundlos befristeten Vertrag handelt. Auf vorliegende Sachgründe kann sich der Arbeitgeber dann später nicht mehr berufen.

Zudem sind weitere Änderungen für sachgrundlose Befristungen aufgrund von Tarifverträgen vorgesehen. Diese waren bislang nicht beschränkt. Nun soll auch hier eine Höchstdauer von 54 Monaten und eine dreimalige Verlängerung festgelegt werden.

Aber auch bei Befristungen mit Sachgrund sollen neue Regelungen gelten: Um sog. Befristungsketten zu vermeiden, soll eine Befristung mit Sachgrund bei demselben Arbeitgeber nur bis zu fünf Jahren möglich sein. Ausnahmen gelten, insbesondere wenn die Eigenart der Arbeitsleistung für eine Befristung spricht (Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG - bspw. Künstler, Fußballer). Auf die fünf Jahre Höchstdauer sollen dann auch Zeiten als Leiharbeitnehmer angerechnet werden, wenn diese nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.

Informationsrechte des Betriebsrats

Wichtig für den Betriebsrat ist vor allem, auch jetzt schon, § 20 TzBfG. Dieser sieht vor, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren ist. Diese Informationspflicht des Arbeitgebers soll durch den neuen Entwurf noch ergänzt werden. Der Betriebsrat muss dann zu Quartalsbeginn über den Prozentsatz der sachgrundlosen Befristungen informiert werden.

Schnelle Umsetzung?

Wie und wann das Gesetz am Ende in Kraft tritt, ist allerdings noch offen. Der Entwurf von Arbeitsminister Heil wird nun erstmal regierungsintern beraten. Bis das Gesetz tatsächlich ins eigentliche Verfahren zur Verabschiedung geht, kann es noch einige Änderungen geben. Nach dem Entwurf soll das Gesetz zur Änderung des Befristungsrechts zum 01.01.2022 in Kraft treten. Aber bis dahin kann sich ja noch einiges ändern…

21. April 2021

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