Die neue Wahlordnung: Wichtige Änderungen für Ihre Betriebsratswahl

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Der Bundesrat hat am 08.10.2021 der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung (WO) zugestimmt. Damit werden jetzt die durch das im Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführten Änderungen in der Wahlordnung umgesetzt. Was für Sie und Ihre Arbeit als Betriebsrat bzw. Wahlvorstand wichtig ist, lesen Sie hier.

Wahlvorstandssitzungen jetzt per Video- oder Telefonkonferenzen möglich

Was bisher nur für den Betriebsrat galt, darf nun auch der Wahlvorstand für sich beanspruchen, § 1 Abs. 4 WO. Auch für ihn sind ab sofort Sitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz zulässig. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Wahlvorstands ob und wann er diese Möglichkeit nutzt – allerdings mit Einschränkungen. Denn die Wahlordnung gibt vor, dass für einige Themen eine Video- oder Telefonkonferenzen nicht in Betracht kommt. Dazu zählen die Prüfung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten und die Wahlversammlung sowie – im Falle des zweistufigen vereinfachten Wahlverfahrens – die Aufgaben während der ersten Wahlversammlung (d.h. die Aufstellung der Wählerliste, Erlass des Wahlausschreibens sowie Entgegennahme und Prüfung von Wahlvorschlägen).

Mehr Zeit für Korrekturen der Wählerliste

In die Wählerliste schleicht sich gerne mal der ein oder andere Fehler ein, der dann vom Wahlvorstand berichtigt werden muss. Das war bisher nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe möglich. Mit den neuen Regelungen sind Korrekturen an der Wählerliste jetzt noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl zulässig, § 4 Abs. 3 S. 2 WO. Insbesondere kurz vor der Wahl eingestellte Mitarbeiter werden hiervon profitieren. Denn sie können noch an der Wahl teilnehmen, auch wenn sie erst am Tag der Wahl in die Wählerliste eingetragen werden.

Erweiterte Hinweispflicht des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand muss im Wahlausschreiben neben der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 WO ab jetzt auch auf die Rechtsfolge bei Versäumung der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 3 S. 1 und 2 BetrVG hinweisen. Danach verlieren die Wahlberichtigten das Recht zur Anfechtung der Betriebsratswahl aufgrund einer fehlerhaften Wählerliste, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit derselben eingelegt wurde, § 3 Abs. 2 Nr. 3 WO.

Keine Wahlumschläge bei Präsenzwahlen

Der Gedanke an den Klimaschutz findet sich auch in der neuen Wahlordnung wieder: Ab sofort entfallen die Wahlumschläge bei der Präsenzwahl. Das Prinzip der geheimen Wahl wird dennoch gewahrt, denn die Stimmzettel werden in einer bestimmten Weise gefaltet, dass die Wahlentscheidung von außen nicht erkennbar ist, § 11 Abs. 3 WO. Die Briefwahlstimmen kommen nach wie vor in einen Wahlumschlag.

Briefwahl auch ohne gesondertes Verlangen

Bisher musste der Wahlvorstand den Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb (Elternzeit, Außendienst, Krankheit etc.) verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, die Briefwahlunterlagen zusenden – allerdings nur auf deren ausdrückliches Verlangen. Künftig darf der Wahlvorstand Mitarbeitern, die längere Zeit nicht im Betrieb sind, auch ohne besondere Aufforderung die Wahlunterlagen zusenden, wenn ihm bekannt ist, dass sie bis zum Wahltag voraussichtlich nicht mehr anwesend sein werden, § 24 Abs. WO.

Keine vorzeitige Öffnung der Briefwahlunterlagen

Nach der bisherigen Wahlordnung war vorgesehen, dass die Briefwahlumschläge unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe zu öffnen sind. Dies ist in Zukunft anders: Mit der Öffnung der Umschläge darf nun erst nach der Stimmabgabe begonnen werden, § 26 Abs. 1 WO. So lässt sich eine mögliche Beeinflussung der laufenden Präsenzwahl durch die zeitgleiche Öffnung der Briefwahlumschläge vermeiden.

Wahlvorstand kann Fristende selbst festlegen

Ausdrücklich gesetzlich geregelt wurde nun die praxisnahe Möglichkeit für den Wahlvorstand, das Fristende für Einsprüche gegen die Wählerliste und den Eingang von Vorschlagslisten auf das Arbeitsende der Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs am letzten Tag der Frist zu legen, § 41 Abs. 2 WO. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach war es Wahlvorständen bereits seit längerem möglich, das Fristende am letzten Tag abweichend von der üblichen Fristberechnung, die zu einem Fristende um 24 Uhr führt, stundenmäßig vorzuverlegen (so BAG v. 16.01.2018 - 7 ABR 11/16).

Die aktuelle Wahlordnung als Download finden Sie hier.

25. Oktober 2021

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