Die Grundrente kommt

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Anfang Juli 2020 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Grundrente verabschiedet – was lange währt wird endlich gut. Die gesetzlichen Regelungen der Grundrente treten damit am 01.01.2021 in Kraft. Die Auszahlung erfolgt allerdings erst später, denn die neue Rente bringt auch viel Arbeit für die Rentenversicherung.

Die Grundrente sieht in der gesetzlichen Rentenversicherung einen individuellen Zuschlag für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichen Einkommen sowie einen Freibetrag sowohl bei der Grundsicherung als auch beim Wohngeld vor. Die Grundrente ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Zuschlag zur Rente. Dieser Zuschlag kommt aber grundsätzlich für alle bekannten Rentenarten in Betracht.

Kein Antrag notwendig

Beantragt werden muss nichts. Die Grundrente wird automatisch von der Rentenversicherung geprüft und ausgezahlt. Diese Prüfungen der Rentenversicherung nehmen allerdings einige Zeit in Anspruch, sodass die Grundrente erst mit Verzögerung nach Inkrafttreten der Regelungen ausgezahlt wird. Am Ende profitieren von der Grundrente voraussichtlich etwa 1,3 Mio. Versicherte.

Die ersten Bescheide zur Grundrente werden voraussichtlich ab Juli 2021 versandt. Zunächst bekommen Neurentner ihre Bescheide, bis spätestens Ende 2022 dann auch alle, die schon aktuell Rente beziehen. Alle Beträge aus der Grundrente werden daher zunächst nachträglich ausgezahlt.

Voraussetzung für die Grundrente ist vor allem, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, also eine bestimmte Wartezeit erfüllt ist. Der Zuschlag wird in der Höhe gestaffelt und erreicht bei 35 Jahren Grundrentenzeit die volle Höhe. Dabei wird anderes Einkommen des Versicherten auf die Grundrente angerechnet (es gibt aber Freibeträge).

Grundrentenzeiten

Zu den 33 Jahren an Grundrentenzeiten zählen folgende Zeiten:

  • Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR).

Ausgenommen von der Anrechnung sind Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II, Zeiten der Schulausbildung, die Zurechnungszeit (fiktiv verlängerter Lebenslauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente) sowie Zeiten, in denen freiwillige Beiträge geleistet wurden. Diese Zeiträume zählen daher nicht mit für die Berechnung der Grundrentenzeiten.

Einkommensprüfung bzw. Bedarfsprüfung

Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die so genannte Feststellung des Grundrentenbedarfes, es wird also geprüft, ob und in welcher Höhe die Person eine Grundrente erhält. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 € für Alleinstehende (15.000 € im Jahr) und 1.950 € für Eheleute oder Lebenspartner (23.400 € im Jahr). Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird der Grundrentenzuschlag gekürzt. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Die Einkommensprüfung selbst wird dabei weitgehend automatisch durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzämtern durchgeführt. Diese Einkommensprüfung ist jährlich vorgesehen, um auch Entwicklungen und Schwankungen zu berücksichtigen.

Wann und in welcher Höhe wird die Grundrente gezahlt?

Eine Grundrente wird gezahlt, wenn die eigene Beitragsleistung in der Rentenversicherung mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes der Versicherten betrug oder beträgt. Zeiten mit Beiträgen aus einem Verdienst unter 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes der Versicherten bleiben unberücksichtigt. Im Jahr 2020 beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst rund 3.379 €. Der monatliche Bruttoverdienst müsste somit im Jahre 2020 gerundet bei mindestens 1.013 € liegen, damit diese Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann. Heute liegen die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Regelungen zum Mindestlohn über dieser Grenze. Teilzeitbeschäftigungen führen teilweise zu einem Lohn unterhalb von 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Solche Teilzeitbeschäftigungen werden für die Berechnung des Zuschlages nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten eines Minijobs.

Für die konkrete Höhe gilt Folgendes: Der höchstmögliche Zuschlag liegt bei 404,86 € brutto. Zieht man die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, ergibt das einen maximalen Netto-Zuschlag von 360,73 €. Für jeden Einzelfall wird die Grundrente in der Höhe individuell berechnet. Es gibt keinen Mindestbetrag.

Weitere Infos und auch Rechenbeispiele unter:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/grundrente/grundrente_faq_liste.html

07. September 2020

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