Die „Corona-Warn-App“ im Arbeitsrecht

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Corona-Warn-App

Seit 16.06.2020 ist sie da: die Corona-Warn-App. Die Bundesregierung startete die Anwendung für Smartphones mit dem Ziel, der Pandemie Einhalt zu gebieten, indem Corona-Erkrankungen leichter bzw. schneller ermittelt werden können. Dies ruft einerseits Begeisterung hervor, denn seit ihrem Erscheinen wurde die App bereits über 11,8 Millionen Mal heruntergeladen. Doch andererseits wächst auch die Besorgnis, was Sinn und Zweck sowie Anonymität und Freiwilligkeit angeht. Wir haben uns die wichtigsten Punkte hinsichtlich arbeitsrechtlicher Fragen einmal angeschaut.

Wie funktioniert die App?

Einfach gesagt: Die Geräte von Nutzern, die ein Smartphone mit der App bei sich tragen, können sich gegenseitig erkennen. Sie tauschen untereinander bestimmte Zahlenfolgen (ID) aus. So werden die Kontaktdaten anonym gespeichert. Die dahinterstehenden Personen sollen benachrichtigt werden, wenn sich jemand mit dem Corona Virus infiziert hat. Dies setzt voraus, dass der Erkrankte diese Information auch tatsächlich, ebenfalls über die App, frei gibt. Und zwar freiwillig! Tut er das nicht, kann die Infektionskette auch nicht durchbrochen werden. Sind die Kontaktpersonen jedoch gewarnt, können sie entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen, sich ebenfalls testen lassen oder gleich in Quarantäne gehen, um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden.

Darf der Arbeitgeber die Nutzung der App anordnen?

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist auf den betrieblichen Bereich begrenzt. Ein Eingriff in den privaten Bereich seiner Mitarbeiter ist grundsätzlich nicht erlaubt. Geht es also um das private Handy, ist eine Anordnung ausgeschlossen und würde eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers darstellen.

Und beim Diensthandy?

Hier kann die Verpflichtung zur Verwendung der App unter bestimmten Umständen zulässig sein. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer das Gerät tatsächlich ausschließlich dienstlich nutzt und auch nach Feierabend nicht mehr bei sich führt. Im anderen Fall würden nämlich doch wieder Daten gespeichert werden, die nach Dienstschluss in der Freizeit gewonnen werden. Andererseits macht die Nutzung der App jedoch nur dann Sinn, wenn umfassend, also rund um die Uhr, Signale aufgezeichnet werden, um nachvollziehen zu können, ob ein Kontakt mit einer infizierten Person stattgefunden hat. Also wären dann doch wieder die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen betroffen. Gegen eine Anordnung spricht übrigens auch, dass die Nutzung der Corona App vonseiten des Bundes mangels entsprechenden Gesetzes völlig freiwillig ist. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich andere Schutzvorkehrungen treffen, um die Belegschaft vor einer Infektion zu bewahren. Nur in dem nahezu undenkbaren Fall, das er tatsächlich keine andere Möglichkeit findet, um einen sicheren Gesundheitsschutz in seinem Betrieb zu gewährleisten, sollte über eine Anordnung – in Abstimmung mit dem Betriebsrat – nachgedacht werden. Dies kann zum Beispiel in Form einer Betriebsvereinbarung umgesetzt werden und auch nur für einzelne Arbeitnehmergruppen gelten. Für alle anderen weisen Experten auf entsprechende „Nutzungsempfehlungen“ des Arbeitgebers hin, die sich in der Praxis als Option erwiesen haben.

Inwiefern ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn allgemeine Verhaltensregeln für den Betrieb erlassen werden. Dies können sowohl Anordnungen aber auch „nur“ eine Nutzungsempfehlung des Arbeitgebers sein. da es auf eine Rechtsverbindlichkeit der Maßnahme nicht ankommt. Denkbar ist ebenso eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber durch technische Überwachung kontrollieren kann, ob seine Mitarbeiter die App auf dem Diensthandy installiert haben. Denn dies wäre eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Zudem kann sich ein Recht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG ergeben, da die Verwendung der App ein technisches Mittel zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzvorschriften darstellen kann.

Last but not least: Der Covid-19-Hund

Bevor der Arbeitgeber also eine Nutzung der Corona-Warn-App anordnen darf, muss er, wie bereits erwähnt, erst einmal andere Maßnahmen in die Wege leiten, um den vorgesehenen Gesundheitsschutz genauso effektiv zu erreichen. Was genau, kommt auf den Einzelfall der Tätigkeiten und die jeweilige Arbeitsumgebung an. Eine neue Möglichkeit soll an dieser Stelle erwähnt sein. Laut Meldung des Bundestages vom 23.06.2020 wurde eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Ausbildung von Covid-19-Hunden gestellt. Hunde hätten bekanntlich aufgrund ihres guten Geruchssinns die Fähigkeit, bestimmte Stoffwechselprodukte oder Tumorzellen zu riechen. Ausgebildete Assistenzhunde könnten z.B. eine Unter- oder Überzuckerung bei Diabetes anzeigen. Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung wissen, welche Studien bekannt sind, die sich mit der Erforschung eines für Hunde erkennbaren Geruchs des Coronavirus befassen. Ob sich das wohl durchsetzt?

25. Juni 2020

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