Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung in Zeiten von Corona

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Viel wird über die derzeitigen Herausforderungen bei der Beschlussfassung der Betriebsräte diskutiert. Oft wird dabei vergessen, dass auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ihre Arbeit in dieser schwierigen Zeit fortsetzen muss. Die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung wird noch bedeutsamer, führt man sich vor Augen, dass insbesondere schwerbehinderte Menschen aufgrund ihrer Erkrankung oftmals zur sogenannten Risikogruppe gehören. Nachfolgend sollen daher die wichtigsten Fragestellungen für die SBV kurz beantwortet werden:

Teilnahme an Sitzungen

Oftmals erhält die Schwerbehindertenvertretung ihre Informationen durch die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats. Aber wie erfolgt die Teilnahme, wenn aufgrund von Kurzarbeit, Infektionsschutz und Homeoffice keine Sitzung durch „persönliche“ Teilnahme möglich ist? Es also keine Präsenzsitzung gibt?

Auch für die Schwerbehindertenvertretung gilt, dass sie mittels Video- oder Telefonkonferenz an einer Betriebsratssitzung teilnehmen kann. Für die Legitimation dieser Vorgehensweise bei Sitzungen arbeitet die Bundesregierung derzeit an der rechtlichen Grundlage. Demnach sollen Personalvertretungen die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen sicher zu stellen. Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Dies gilt dann auch für die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen.

Unterstützung chronisch kranker Arbeitnehmer durch die SBV

Gerade in diesen Zeiten ist eine Unterstützung von chronisch kranken Arbeitnehmern besonders wichtig, denn diese gehören zur Risikogruppe bei einer Erkrankung mit Covid 19. Hier kann die Schwerbehindertenvertretung beispielsweise telefonische Gespräche und Hilfestellung anbieten. Ebenso kann hier ein Merkblatt zur Verfügung gestellt werden, dass die BZgA für chronisch Kranke zusammengestellt hat:

Schwerbehinderung und Homeoffice

Schwerbehinderte Menschen können gegen ihren Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Tätigkeit im Homeoffice durchsetzen, da sie Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung haben (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Gerade in den Zeiten der Pandemie kann dies, wie für andere Arbeitnehmer auch, eine Chance sein, weiterzuarbeiten ohne sich einer erhöhten Gesundheitsgefahr auszusetzen. Bei der Umsetzung und Ausstattung des Homeoffice kann die Schwerbehindertenvertretung den Arbeitnehmern mit Rat und Tat zur Seite sehen.

Anzeige und Ausgleichsabgabe: gesetzliche Neuregelungen bzw. Abweichungen

Mit Rücksicht auf die Corona-Pandemie können Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen noch bis 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Natürlich können Sie als Schwerbehindertenvertretung den Arbeitgeber auf diese Fristverlängerung hinweisen. Sie sollten aber gleichzeitig klarstellen, dass es sich dabei um eine einmalige Ausnahme wegen der aktuellen Pandemie handelt und sich dadurch der gesetzliche Schutz und die Ansprüche der schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht verschlechtern.

28. April 2020

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