Nach § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat er in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Doch muss dem Betriebsrat auch die technische Ausstattung für das Abhalten von virtuellen Betriebsratssitzungen zur Verfügung gestellt werden? Und wenn ja, in welchem Umfang? Die Rechtsprechung hat hierzu eine klare Meinung.
Ohne technische Ausstattung keine virtuellen Sitzungen
Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021 sind virtuelle Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz keine Ausnahme mehr, sondern fest im Gesetz verankert. Unter den in § 30 BetrVG genannten Voraussetzungen kann über die Pandemiezeit hinaus die Möglichkeit einer virtuellen Sitzung genutzt werden. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn dem Betriebsrat auch die hierfür notwendige technische Ausstattung zur Verfügung steht.
Das Anrecht auf eine entsprechende Ausstattung ergibt sich ebenfalls aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des BAG muss dem Betriebsrat prüfen, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Dabei hat der Betriebsrat die sich stellenden Aufgaben sowie die Erfordernisse für die sachgerechte Ausübung des Betriebsratsamtes und das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung der Kostentragungspflicht gegeneinander abzuwägen (BAG, vom 18.07.2012 - 7 ABR 23/11).
Erforderlicher Umfang
Zunächst einmal werden Softwarelizenzen für die jeweilige Kommunikationssoftware benötigt. Da die Möglichkeit zur Einladung zu Videokonferenzen Account gebunden ist, sind dem Betriebsrat zwei Lizenzen zur Verfügung zu stellen, um auch im Falle der Erkrankung oder Verhinderung des Vorsitzenden kurzfristig Einladungen durchführen zu können (LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.04.2021 - 15 TaBVGa 401/21.). Welche Software - und auch welches Sachmittel - einzusetzen ist, hat sich nach den betriebsüblichen Gegebenheiten zu orientieren und nicht nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Weiterer Softwarelizenzen bedarf es im Regelfall nicht, weil die bloße Teilnahme an der virtuellen Sitzung regelmäßig ohne eigene Lizenz möglich ist.
Daneben müssen für alle Betriebsratsmitglieder handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende Tablets oder Notebooks mit Internetzugang zur Verfügung gestellt werden. Alle Betriebsratsmitglieder müssen von zuhause aus an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenzen teilnehmen können (LAG Hessen, vom 21.05.2021 – 16 TaBVGa 79/21 so auch eine ganz aktuelle Entscheidung LAG Hessen vom 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21).
Da die Teilnehmer visuell und akustisch wahrnehmbar sein sollten, ist es sinnvoll, alle Betriebsratsmitglieder mit Headset und Webcam auszustatten. Sofern die Betriebsratsmitglieder jedoch einen Laptop erhalten, wird dieser in der Regel über eine integrierte Kamera und ein gut funktionierendes Mikrofon verfügen.
Wenn es häufiger zu einer Verhinderungssituation bei den regulären Betriebsratsmitgliedern kommt, benötigen auch (die häufig nachrückenden) Ersatzmitglieder entsprechende Kommunikationseinrichtungen (LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.04.2021 - 15 TaBVGa 401/21.).
Übrigens gilt: Wenn schon, denn schon! Die Betriebsratsmitglieder müssen alle gleich ausgestattet werden. Die gleichen Teilnahmechancen aller Betriebsratsmitglieder verlangen die Einräumung gleicher technischer Möglichkeiten. Unzulässig wäre daher eine Kombination der Art, dass bestimmte Mitglieder voll „im Bilde“ sind, während andere sich nur per Telefon zu Wort melden können. (I.H.)