Das hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20). Nach dem Motto „Wer nicht arbeitet, braucht keine Erholung“. Gehen hier Recht und Gerechtigkeit nicht etwas auseinander?
Der Fall
Das war passiert: Eine Arbeitnehmerin ist in Teilzeit als Verkaufshilfe in der Systemgastronomie beschäftigt. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 14 Arbeitstage Urlaub zu. Infolge der Corona-Pandemie galt für die Mitarbeiterin von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese sogar durchgehend. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin den Urlaub der Mitarbeiterin. Er ist der Ansicht, da während Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht besteht, entstehen auch keine Urlaubsansprüche. Die Verkaufshilfe ist anderer Meinung und begehrt daher gerichtlich die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub zustehe. Ohne Erfolg!
Die Entscheidung
Das Gericht entschied im Sinne des Arbeitgebers. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Mitarbeiterin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der während „Kurzarbeit Null" ein Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung.
Praxishinweis
Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder, der nicht arbeitet, seinen Anspruch auf Urlaub verliert. Es bezieht sich ausschließlich auf den Fall der Kurzarbeit Null und lässt sich nicht auf die anderen Fälle der Kurzarbeit und schon gar nicht auf Arbeitsunfähigkeit übertragen. Letztendlich bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht entscheidet. Denn: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen.