Datenmissbrauch

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Von Kopfschmerzen und Sicherheitslücken

Das IT-Mitarbeiter Zugriff auf viele Daten haben – auch Kundendaten – dürfte naheliegend sein. Nur nutzen sollte man diese Daten dann eben nicht. Noch besser: Gar nicht erst darüber nachdenken. Ein IT-Mitarbeiter wollte wohl besonders lustig oder intelligent sein, als er für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers Kopfschmerztabletten bestellte. Dies allein ist nicht unbedingt das Problem und kann auch nett gemeint sein. Das Problem ist aber, wenn man diese Kopfschmerztabletten vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellt und für die Zahlung per Lastschrift Kundendaten benutzte, die unser IT-Mitarbeiter zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladen hatte. Nicht genug mit dem Unsinn, teilte er dem Vorstand der Kundin auch noch mit, wie einfach der Datenmissbrauch offensichtlich bei ihnen sei und dass sie deshalb jetzt Kopfschmerzen haben müssten. Aber der Vorstand hätte ja jetzt die entsprechenden Tabletten dagegen. Dass Sicherheitslücken existierten, hatte er bisher seinem Arbeitgeber gar nicht mitgeteilt. Es ist wenig überraschend, dass die Kundin dies nicht besonders unterhaltsam fand. Unser IT-Mitarbeiter erhielt nun die fristlose Kündigung von seinem Arbeitgeber. Dagegen wehrte er sich mit einer Kündigungsschutzklage. Erfolglos, wie das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 15.01.2020 (Az. 3 Ca 1793/19) feststellte.

Auch die Begründung überzeugt: Der IT-Mitarbeiter hat gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Bankdaten gehören zu sensiblen Kundendaten, die es zu schützen gilt. Durch seinen Datenzugriff lag ein Missbrauch der Daten vor. Besonders das Ausnutzen der Sicherheitslücke beim Kunden sei ihm vorwerfbar, da gerade der Schutz der Daten und nicht deren Missbrauch von IT-Mitarbeitern erwartet werde, so das Arbeitsgericht Siegburg.

Die Kopfschmerztabletten muss er wohl jetzt für sich bestellen. Und dafür sollte er nach Möglichkeit sein eigenen Bankdaten nehmen.

27. Februar 2020

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