Das gilt 2021: Neue und wichtige Gesetzesänderungen

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Wie auch in den vergangenen Jahren bringt der aktuelle Jahreswechsel einige Änderungen mit sich, die das Arbeitsleben betreffen. Wir haben die wichtigsten Regelungen hier für Sie zusammengefasst.

§ 129 BetrVG geht in die Verlängerung

Diese Vorschrift ist vor allem für Betriebsräte und sonstige Interessenvertreter hilfreich. Auch im neuen Jahr können Betriebsräte ihre Sitzungen, Beschlussfassungen und Betriebsversammlungen per Telefon- und Videokonferenz durchführen. Wegen der anhaltenden Pandemie hat der Gesetzgeber, den letztes Jahr in Kraft getretenen, § 129 BetrVG bis zum 30.06.2021 verlängert.

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel

Weiterhin gilt die letztes Jahr ins Leben gerufene SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Sie konkretisiert die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im Betrieb zu verhindern.

Kurzarbeit

Auch 2021 bekommen Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, ein erhöhtes Kurzarbeitergeld. Dies wird weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe (60% des Nettolohns) auf 70 % erhöht. Für Berufstätige mit Kindern wird von 67 auf 77% angehoben. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es auch künftig 80 bzw. 87 % des vorherigen Nettolohns geben. Und last but not least: Die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen bis Ende 2021 steuerfrei bleiben.

Neue Homeoffice-Pauschale

Wer im Homeoffice arbeitet, kann jetzt von steuerlichen Erleichterungen profitieren. Nach einer Ergänzung des Jahressteuergesetzes können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen, höchstens aber 600 Euro. Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Übrigens: Laut einer Befragung sind seit Ausbruch der Corona-Pandemie Millionen Berufstätige ins Homeoffice gewechselt – und bis heute nicht wieder in die Büros zurückgekehrt. Aktuell arbeitet jeder Vierte (25 %) ausschließlich im Homeoffice. Das entspricht 10,5 Millionen Berufstätigen. Auf weitere 20 % (8,3 Millionen) trifft das zumindest teilweise zu, also nicht an allen Arbeitstagen pro Woche.

Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Januar 2021 von 9,35 Euro brutto pro Stunde auf 9,50 Euro pro Stunde. Zum 01.07.2021 folgen 9,60 Euro. Bis 2022 soll der Mindestlohn auf 10,45 Euro angehoben werden.

Im Krankheitsfall

Wer erkrankt, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse vorgelegen. Mit dem Papierweg ist ab 2021 Schluss - der Arzt schickt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit online bei der Krankenkasse abrufen. Zusätzlich soll es zunächst noch eine analoge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben.

Normalerweise ist es für eine Krankschreibung unverzichtbar, dass der Patient sich bei dem Arzt vorstellt und entsprechend untersucht wird. Doch: Bis derzeit Ende März 2021 können sich Arbeitnehmer mit leichten Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage telefonisch krankschreiben lassen. Bei Bedarf ist eine einmalige Verlängerung möglich.

§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterstützt Eltern

Die Bundesregierung hat Eltern mehr Kinderkrankentage zugesichert. Normalerweise hat jeder Elternteil pro Jahr zehn Kinderkrankentage. Dieser Anspruch wurde nun um weitere fünf Tage aufgestockt. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl von sonst 20 auf nun 30 Tage. Die Regelung gilt für alle Kinder unter zwölf Jahren bzw. Kinder mit Behinderung. Das Kinderkrankengeld wird entsprechend länger gezahlt.

Können Eltern nicht arbeiten, weil Kita oder Schule geschlossen bleiben oder das Kind in Quarantäne muss, können sie wegen des Verdienstausfalls einen Antrag auf Erstattung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) stellen. Die Entschädigung beträgt 67 % des Nettoeinkommens und wird für bis zu zehn Wochen gewährt. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG ist unter anderem, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum 31.03.2021.

Corona-Beihilfe

Die steuer- und sozialabgabenfreien Corona-Sonderzahlungen in Höhe von 1.500 EUR können noch bis zum 30.06.2021 ausgezahlt werden. Die Möglichkeit, dadurch die Zahlungen im Jahr 2021 ein zweites Mal und damit in Höhe von insgesamt 3.000 EUR leisten zu dürfen, besteht allerdings nicht.

Pendlerpauschale

Ab dem 01.01.2021 steigt die Pendlerpauschale. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz bleibt es zunächst bei den üblichen 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer können jedoch künftig 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden.

Steuererleichterung für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können ab 2021 bei der Steuererklärung höhere Pauschbeträge geltend machen. Bei einem Grad der Behinderung von 50 gilt in Zukunft eine Pauschale von 1.140 Euro, bei einem Grad von 100 sind es 2.840 Euro. Außerdem sind die Pauschbeträge zukünftig dynamisiert, d.h. sie werden der allgemeinen Steigerungsrate angepasst.

Solidaritätszuschlag ade

Für etwa 90 % der aktuell zahlenden Bürger entfällt der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 komplett. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro zukünftig kein Soli mehr fällig wird.

In Planung: Mobile Arbeit Gesetz

Arbeitnehmer sollen nach einem neuen Gesetzentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) leichter regelmäßig von einem Ort ihrer Wahl aus arbeiten können. So ist unter anderem geplant, dass Vollzeitbeschäftigte künftig einen gesetzlichen Anspruch auf jährlich 24 Tage Homeoffice bzw. mobiles Arbeit erhalten. Arbeitgeber müssen zwingende betriebliche Gründe darlegen, um das ablehnen zu können. Zur Einführung und Ausgestaltung der mobilen Arbeit soll es ein Mitbestimmungsrecht für Interessenvertreter geben. Bundesarbeitsminister Heil will außerdem eine digitale Arbeitszeiterfassung zur Pflicht machen.

04. Januar 2021

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