Coronavirus und Arbeitsrecht: Wichtige Infos für Betriebsräte und Arbeitnehmer

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Das Coronavirus breitet sich in Deutschland aus. Inzwischen sind laut Robert-Koch-Institut in fast allen Bundesländern Infektionsfälle bestätigt worden. Mit dem Anstieg der Fallzahlen wächst die Verunsicherung in der Bevölkerung. Neben allgemeinen Fragen zu Gesundheit und Hygiene tauchen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Infektion auch immer wieder arbeitsbezogene Problemstellungen auf. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen hierzu beleuchtet.

Home-Office

Habe ich als besorgter Arbeitnehmer ein Recht auf Home-Office?

Das Bundeministerium für Arbeit sagt hierzu: „Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.“

Bei Tätigkeiten, die grundsätzlich von zu Hause aus erledigt werden können, spricht demnach nichts gegen eine vorübergehende Heimarbeit. Nicht so einfach ist es, wenn die Arbeit zwingend vor Ort erfolgen muss (z.B. Krankenpflege, Verkauf). In diesen Fällen kann der Betroffene nur zu Hause bleiben, wenn eine unmittelbare konkrete Gesundheitsgefahr besteht bzw. wenn er tatsächlich schon erkrankt ist. Bleibt er daheim, weil er sich vor Ansteckung fürchtet, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Entgeltfortzahlung

Wer zahlt, wenn ich krank werde?

In diesem Fall gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Betroffene hat für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG). Sollte die Erkrankung länger dauern, hat er grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld (= Ersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung).

Wer zahlt, wenn ich „nur“ in Quarantäne muss?

Hier greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (genauer: § 56 IfSG). Das Nettogehalt kommt dann weiterhin vom Arbeitgeber. Dieser kann sich den Betrag jedoch zurückholen, allerdings nur von der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat.

Übrigens: Wer in Quarantäne ist, aber nicht erkrankt, muss, wenn die Eigenart der Arbeit es erlaubt und die entsprechenden Möglichkeiten (z.B. Dienstlaptop) gegeben sind, trotzdem seine Arbeitsleistung erbringen. Das ergibt sich aus der sogenannten Treuepflicht zum Arbeitgeber.

Kurzarbeit

Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Betrieb aufgrund der Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, so die Bundesagentur für Arbeit. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber offiziell beantragt werden. „Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.“

Übrigens: Hier spielt der Betriebsrat eine wichtige Rolle: Eine vom Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats angeordnete Kurzarbeit ist unwirksam, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Firma schließt

Bekomme ich weiterhin mein Gehalt, wenn meine Firma schließt?

Ja! Wenn der Arbeitgeber selbst entscheidet, den Betrieb wegen eines Ansteckungsrisikos vorsorglich zu schließen, trägt er auch das finanzielle Risiko. Das heißt, er muss das Gehalt weiterzahlen, die Mitarbeiter behalten ihren Entgeltanspruch. Wird der Betrieb hingegen auf Anordnung einer Gesundheitsbehörde geschlossen, gelten wieder die o.g. Entschädigungsregelungen: Der Arbeitgeber muss zahlen, kann sich jedoch sein Geld anschließend von der entsprechenden Behörde zurückholen.

Dienstreisen

Kann ich z.B. eine Dienstreise nach China ablehnen?

Grundsätzlich nein! Denn Dienstreisen sind in der Regel über arbeitsvertragliche Regelungen oder über das Weisungsrecht des Arbeitgebers verpflichtend. Weigert sich der Mitarbeiter, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Abmahnung und Kündigung rechnen. Aber: Natürlich dürfen Mitarbeiter nicht auf Gedeih und Verderb ins Ausland geschickt werden. Der Arbeitgeber muss zwischen den Interessen des Mitarbeiters und den dienstlichen Interessen abwägen. Er hat darüber hinaus gegenüber den Beschäftigten eine Fürsorgepflicht, die ihn zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. Vor diesem Hintergrund wird die Anordnung einer Dienstreise in ein Gebiet, für welches das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat, nicht mehr zumutbar sein. Der Arbeitnehmer kann die Dienstreise in so einem Fall verweigern. (Quelle: IHK)

Informationen zu aktuellen Reisewarnungen: Auswärtiges Amt

Kita oder Schule geschlossen

Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Kita/die Schule wegen Corona zumacht?

Grundsätzlich müssen sich die Eltern um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit (z.B. Großeltern) kümmern. Klappt das nicht, liegt für ein Elternteil ein sogenanntes Leistungshindernis nach § 275 Abs. 3 BGB vor. Es ist nicht zumutbar, das Kind allein zu Hause zu lassen. Daher muss die Arbeitsleistung nicht erbracht werden. Ob trotzdem ein Anspruch auf Vergütung besteht, bestimmt sich nach § 616 BGB. Danach besteht für einen kurzen Zeitraum (einige Tage) ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden am Erbringen der Dienstleistung gehindert ist. Es spricht einiges dafür, das in einem solchen Fall zu bejahen.

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Aktuelle Informationen zum Coronavirus

05. März 2020

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