Corona-Urteile Teil 2: Weitere wichtige Gerichtsentscheidungen

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Nicht nur die Arbeitsgerichte in Deutschland beschäftigen sich mit Themen zu Pandemie, Corona & Co. In den folgenden Fällen sind weitere interessante Entscheidungen ergangen. Die Gerichte haben hier zwar über Klagen aus dem öffentlichen Dienst entschieden. Die Probleme stellen sich allerdings durchaus ebenso für Arbeitnehmer und Interessenvertreter in der freien bzw. privaten Wirtschaft.

Keine Anfechtung einer Personalratswahl wegen coronabedingter Einschränkungen

Folgender Sachverhalt lag diesem Fall zugrunde: Der örtliche Wahlvorstand hatte den Wahltag im Januar 2020 festgelegt. Angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens wurden Mitte März zahlreiche Beschäftigte in Telearbeit geschickt. Einigen Wahlberechtigten war der Zutritt zur Dienststelle am Wahltag nicht erlaubt, da sie Kontakt zu einer Kollegin mit Corona-Verdacht hatten. Die Wahlbeteiligung lag in der Gruppe der Beamten bei 61 Prozent, in der Gruppe der Arbeitnehmer bei 45 Prozent. Bei der Personalratswahl im Jahr 2016 lag sie bei 77 bzw. 64 Prozent.

Die Antragsteller sind wahlberechtigte Beschäftigte und haben die Wahl gerichtlich angefochten. Zur Begründung machten sie geltend, die Folgen der Corona-Pandemie hätten einen massiven Einbruch der Wahlbeteiligung bewirkt und zu einer unzulässigen Beschränkung der Wahl geführt. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Anordnung von Telearbeit habe nicht zu einer Wahlrechtsbeschränkung geführt. Die Betroffenen seien nicht gehindert gewesen, ihre Stimme per Briefwahl oder persönlich am Wahltag abzugeben. Auch das Betretungsverbot für bestimmte Beschäftigte führe nicht zum Erfolg des Antrags. Es habe sich lediglich mittelbar auf die Wahl ausgewirkt. Solche mittelbaren Erschwernisse seien nur dann eine Wahlbehinderung, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet seien. Daran fehle es hier. Die Maßnahme habe offenkundig dem Infektionsschutz gedient. Auch seien die Beschäftigten hinreichend informiert gewesen. Eine Verpflichtung des Wahlvorstands, die Wahl zu verschieben, habe nicht bestanden.

Verwaltungsgericht Köln vom 07.10.2020 – 33 K 1757/20

Urlaub muss trotz Corona genommen werden

Die Corona-Pandemie und deshalb verhängte Beschränkungen sind kein ausreichend wichtiger Grund, das Hinausschieben des Urlaubs zu rechtfertigten. Das entschied der Bayrische Verwaltungsgerichtshof. Ein Polizist hatte geklagt und machte geltend, er hätte wegen ausgefallener Hochzeitsfeiern den Urlaub nicht wie geplant nutzen können. Außerdem sei ihm wegen der Corona-Pandemie eine Erholung in dem Zeitraum nicht möglich, weil das Bayrische Gesundheitsministerium Ausganssperren verhängt habe. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof sah das anders und konnte keinen wichtigen Grund erkennen, warum der Urlaub verschoben werden sollte. Denn: Urlaub dient der Erholung, so die Richter. Dieser Zweck könne ebenso zuhause erfüllt werden. Auch im Hinblick auf die geltenden Beschränkungen sei es möglich, den Urlaub als Zeitraum für Erholung, Entspannung, Muße und Freizeit zu nutzen.

Bayrischer Verwaltungsgerichtshof vom 30.04.2020 - 6 CE 20.943

Pandemiebedingte Einführung von 12-Stunden-Schichten in Universitätsklinik unterliegt Mitbestimmungsrecht des Personalrats

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Frühjahr 2020 wegen der Corona-Pandemie in einer Universitätsklinik vom Dienststellenleiter die Schichtzeit von 8 Stunden auf 12 Stunden verlängert. Da dies ohne Mitbestimmung des Personalrats geschah, beantragte dieser die Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts – mit Erfolg. Denn die Einführung von 12-Stunden-Schichten unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats, so die Richter.

Bei der Umstellung der Schichtzeiten verändern sich sowohl Beginn und Ende als auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Belastung der Mitarbeiter und deren persönliche Lebensgestaltung haben. Somit ist der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG (neu: § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG) einschlägig. Zudem handelt es sich bei der Verlängerung der Schichtzeit um die Einführung eines neuen Arbeitszeitmodells, das nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 LPVG (neu: § 72 Abs. 4 Nr. 21 LPVG) ebenfalls der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Auch gesetzliche oder tarifliche Regelungen stehen der Mitbestimmung nicht entgegen – auch nicht die Covid-19-Arbeitszeitverordnung. Denn diese stellt keine verbindliche und abschließende Regelung über die Dauer der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit dar.

Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 23.11.2020 - PL 11 K 2474/20

Trotz Corona keine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für private Paketzusteller

Das infolge der Corona-Pandemie erhöhte Paketaufkommen rechtfertigt für Paketzusteller keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. So hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Das war passiert: Mehrere private Paketzustelldienste hatten unter Berufung auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand vergeblich beantragt, an den Osterfeiertagen arbeiten zu dürfen. Ohne Erfolg. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sieht das Gesetz zwar vor, z.B. wenn die besonderen Verhältnisse die Ausnahme zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens bzw. schwerer und unzumutbarer Nachteile erfordern. Dies konnte der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft machen.

Verwaltungsgericht Berlin vom 09.04.2020 - 4 L 132/20

25. Januar 2021

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