Rechtfertigt ein Umsatzeinbruch eine betriebsbedingte Kündigung?
Ein Ende der Corona-Krise ist derzeit nicht in Sicht. Die Anzahl der Erkrankungen scheint zwar momentan etwas rückläufig zu sein – wahrscheinlich aufgrund der Kontakt- und Ausgangssperren bzw. der massiven Vorsichtsmaßnahmen überall. Doch glaubt man den Gerüchten, so kann sich diese Ausnahmesituation noch lange hinziehen – mit den entsprechenden Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Moment heißen die Zauberworte Kurzarbeit und Homeoffice. Aber kann das ewig so weiter gehen? Oder kommt nach der Kurzarbeitswelle der Kündigungstsunami?
Berechtigte Sorgen, mit denen sich unzählige deutsche Arbeitnehmer gegenwärtig plagen müssen. An dieser Stelle sei gesagt: Ganz so einfach ist es nicht. Denn: Auch bei einer Kündigung in Krisenzeiten müssen die Regelungen des Arbeitsrechts eingehalten werden. Die aktuelle Situation ist nicht automatisch ein Grund, um Kündigungen auszusprechen. Das gilt insbesondere für die betriebsbedingte Kündigung, die in dieser Phase am naheliegendsten scheint. Damit sie rechtmäßig ist, müssen Kündigungsfristen, der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und die Sozialauswahl berücksichtigt werden.
Ein Umsatzeinbruch alleine rechtfertigt eine betriebsbedingte Kündigung nicht. Sollte die Auftragslage aber dauerhaft schlecht sein und kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter tatsächlich nicht mehr beschäftigen – auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz –, sieht das schon anders aus. Dann nämlich kann eine betriebsbedingte Kündigung begründet sein. Diese ist jedoch immer „Ultima Ratio“, also „das letzte Mittel“. Der Arbeitgeber muss dementsprechend vorher alle anderen Möglichkeiten (z. B. Reduzierung der Arbeitszeit) ausschöpfen, um den Arbeitsplatz aufrecht zu erhalten. Und: Im Sinne einer korrekten Sozialauswahl ist zu prüfen, ob eventuell zuerst Mitarbeiter gehen müssen, die weniger schutzbedürftig sind. Zu den Kriterien zählen Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Experten gehen derzeit nur von vorübergehenden wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen aus, was ja, wie oben gesehen, als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung nicht ausreichend wäre. Sollte es dennoch zum Äußersten kommen, muss noch nicht alles verloren sein. Gegen eine Kündigung kann man sich gerichtlich in Form einer Kündigungsschutzklage wehren. Wichtig ist nur, dass diese unbedingt innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen muss. Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung rechtens.