Corona-Arbeitsschutzverordnung

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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt in Kraft – neue Regelungen zum Homeoffice ab 27.01.2021

Um das Ansteckungsrisiko in den Betrieben für die Beschäftigten weiter zu minimieren hat Arbeitsminister Heil am letzten Freitag die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgestellt und unterzeichnet. Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass noch mehr Arbeitnehmer ins Homeoffice wechseln, um somit den Infektionsschutz in den Betrieben weiter zu erhöhen.

Die bereits geltenden Arbeitsschutzregelungen gelten unverändert fort. Hinzu tritt jedoch - zunächst befristet bis zum 15.03.2021 - eine Verpflichtung der Arbeitgeber, überall da, wo es möglich ist, Homeoffice anzubieten. Dies gilt, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, für Büroarbeit und ähnliche Tätigkeiten. Die neue Verordnung tritt am Mittwoch, den 27.01.2021 in Kraft. Die Arbeitgeber und auch die Beschäftigten haben daher nur wenig Zeit sich auf diese Regelung einzustellen und diese umzusetzen.

Arbeitnehmer sollen das Angebot im Homeoffice zu Arbeiten annehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht.

Auch für den Fall, dass kein Homeoffice möglich ist, stellt die Verordnung weitere Regelungen beispielsweise zur Bereitstellung von medizinischen Masken durch den Arbeitgeber und zu Abstandsgeboten auf.

Hält der Arbeitgeber sich nicht an die Verordnung, kann es durchaus zu Sanktionen kommen. Im Entwurf der Verordnung weist das Bundesarbeitsministerium darauf hin, dass es sich um eine Verordnung aufgrund § 18 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) handelt. Zur Durchsetzung solcher Verordnungen gibt es eine eigene Bußgeldvorschrift (§ 25 ArbSchG).

Neuerungen auf einen Blick - Das gilt neu ab 27.01.2021, zunächst befristet bis zum 15.03.2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Es gilt nun also die Umsetzung schnell in die Wege zu leiten.

Hier finden Sie weitere Infos und die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

25. Juli 2021

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