Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

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Am 25. Mai 2022 tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft. Hierfür besteht angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen derzeit kein Anlass, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Damit endet ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Doch auch nach diesem Datum bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Erfahren Sie hier die Einzelheiten.

Bereits im März wurden erste Lockerungen hinsichtlich der Eindämmung des Infektionsgeschehens für Betriebe umgesetzt. Der Wegfall von SARS-CoV-2-Verordnung und – Regel ist nun ein weiterer Schritt. Dennoch sind regionale und betriebliche Infektionsausbrüche noch immer nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, die Situation weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept anzupassen.

Das Ende der SARS-CoV-2-Verordnung und – Regel eröffnet den Arbeitgebern nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben. Vor allem auch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Darüber hinaus kündigt das BAMS weitere Informationen in Form einer FAQ-Liste auf seiner Webseite unter https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/corona-arbeitsschutzverordnung-wird-nicht-verlaengert.html an.

Mit Blick auf die noch ungewisse Situation später im Jahr rät die gesetzliche Unfallversicherung den Betrieben, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten. Einfache Mittel, um im Herbst gegebenenfalls schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können, sind das Vorhalten von Masken und die vorausschauende Planung größere Zusammenkünfte. Ein entsprechendes Vorgehen minimiert nicht nur das Risiko einer Störung des betrieblichen Ablaufs, sondern verhindert letztlich auch die Gefahr plötzlich anfallender Kosten.

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

25. Mai 2022

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